Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes und Ihres Einsatzes wie folgt.
Um das Ergebnis vorweg zu nehmen, auch in einem Führungszeugnis der Belegart O werden keine Einträge verzeichnet sein.
Die Weiterungen im FZ zur Vorlage bei Behörden stellen sich so dar, dass dort auch Eintragungewn von Verwaltungsbehörden verzeichnet sein können, wenn von dort aus bspw. Ihre Unzuverlässigkeit i.S.d. WaffenG oder der GewO festgestellt und rechtskräftig mittels Verwaltungsakt eine entsprechende Erlaubnis widerrufen wurde.
Ferner finden Sie dort auch Eintragungen bzgl. einer etwaig festgestellten Schuldunfähigkeit oder einer gerichtlich angeordneten Anstaltsunterbringung.
Zu Ihrer Kennntisnahme habe ich die einschlägigen Absätze drei und vier des § 32 BZRG
angefügt.
Ich hoffe Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne für Ergänzungen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
____________________________________________
(3) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind entgegen Absatz 2 auch aufzunehmen
1.
Verurteilungen, durch die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
2.
Eintragungen nach § 10, wenn die Entscheidung nicht länger als zehn Jahre zurückliegt,
3.
Eintragungen nach § 11, wenn die Entscheidung oder Verfügung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt,
4.
abweichende Personendaten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1, sofern unter diesen Daten Eintragungen erfolgt sind, die in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen sind.
(4) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind ferner die in Absatz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Verurteilungen wegen Straftaten aufzunehmen, die
1.
bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder
2.
bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung
a)
von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 14
des Strafgesetzbuchs oder
b)
von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als Verantwortlicher bezeichnet ist,
begangen worden sind, wenn das Führungszeugnis für die in § 149 Abs. 2 Nr. 1
der Gewerbeordnung bezeichneten Entscheidungen bestimmt ist.
Behördliches Führungszeugnis bei Bewerbung in einer Behörde
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Strafrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Marc N. Wandt
Ich wurde im Jahr 2003 zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt (davor eine Verurteilung im Jahr 1996 zu einer Geldstarfe). Ich habe vor kurzem eine Zusage von einer Behörde (Bundesagentur f. Arbeit) erhalten. Ich hatte vorsorglich ein normales Führungszeugis beantragt, diese ist ohne Einträge. Ist denn dann das behördliche Führungszeugnis dann auch ohne Einträge (ich hoffe ja, da ein behördliches Führungszeugnis verlangt wird)??? Was ist denn der Unterschied zwischen Belegart N und O.
Trifft nicht Ihr Problem?
Weitere Antworten zum Thema:
Führungszeugnis Führungszeugnis Arbeit Behörde Behördliches
Führungszeugnis Führungszeugnis Arbeit Behörde Behördliches
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