Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage 1:
"Ist es richtig ,das meine Frau dafür Gema Gebühren zahlen muss ?"
Wer in Deutschland in der Öffentlichkeit Musik abspielen möchte (insbesondere gewerblich), hat diese Nutzung grundsätzlich zuvor mit der GEMA abzuklären und nötigenfalls die erforderlichen Lizenzen zu erwerben.
Das gleiche gilt für den öffentlichen Betrieb eines Fernsehgeräts, da hierüber ebenfalls Musikstücke gesendet werden können.
Da das öffentliche Vorführen sowie die Musik selbst äußerst unterschiedlich ausgestaltet ist ( z.B. Diskothek, Musik im Watrezimmer, etc. ) gibt es unteschiedlichste Gebühren- und Lizenzmodelle.
Ob hier konkret eine Lizenz von der Gema erworben werden muss, kann nur diese selbst anhand der geplanten konkreten Nutzung mitteilen.
Es kann hier durchaus sein, dass die Musikstücke (thailändische Instrumentalmusikstücke) überhaupt nicht von der GEMA erfasst werden. Auskunft hierüber kann jedoch nur die GEMA selbst geben, da diese auch Verträge mit ausländischen Verwertungsgesellschaften unterhält.
Den Kontakt mit der GEMA stellen Sie über Ihre zuständige Beziksdirektion her. Diese finden Sie unter
https://www.gema.de/nc/die-gema/adressen/bezirksdirektionen/bezirksdirektions-suche.html
Frage 2:
"Weiter wollte ich fragen ob man in den privat und geschäftlich genutzten Ladenraum (Wartezimmer für Kunden) ein Fernsehgerät installieren kann ohne zusätzlich GEMA-Gebühren oder Rundfunkbeitrag zu zahlen(wir zahlen schon Rundfunkbeitrag 17,98€ mtl.)?"
Hinsichtlich der "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" (ehemals GEZ) nach Ihrer Schilderung schon, da es sich um eine Wohnung handelt und Sie bereits den Beitrag zahlen.
Allerdings planen Sie nun eine erweiterte Nutzung eines weiteren TV Geräts. Diese haben SIe in Ihrer ersten Anmeldung so nicht angegeben.
Ob sich aus der Installation eines weiteren Fernsehers eine veränderung des Beitrags ergibt, ist mit dem Beitragsservice unter
https://www.rundfunkbeitrag.de/kontakt/index_ger.html
abzuklären.
Hinsichtlich der Gema gebühren gilt das unter Frage 1 Gesagte.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork, Rechtsanwalt
22. September 2013
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13:16
Antwort
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