Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Ihre Fragen beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt:
Grundsätzlich ist in Haftungsfragen immer Ihr Vertragspartner auch Ihr richtiger Ansprechpartner, also das bauausführende Unternehmen.
Zum damaligen Zeitpunkt der Bauausführung galt das „alte“ Schuldrecht (bis 31.12.2001). Danach verjährten gem. 638 BGB a.F. Ansprüche auf Mängelgewährleistung in 5 Jahren ab Abnahme.
Zum heutigen Zeitpunkt haben Sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt noch Ansprüche gegen den Unternehmer (oder den Architekten).
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen
Susann Wipper
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau Wipper,
zuerst vielen Dank für Ihre Antwort.
Erlauben Sie mir noch eine Nachfrage: ich kann mir gut vorstellen, dass für kleine Fehler eine Verjährungsfrist gesetzt wird. Hier geht es meiner Ansicht nach um sehr groben und folgenschweren Fehler (tragende Teile zu klein dimensioniert), den man aber als Laien nicht erkennen kann (vergleichbar mit Betondeckel ohne oder zu wenig Eiseneinlage). Würden Sie auch meinen, es gibt keine Ausnahme für diesen groben Fehler, so daß keine Verjährungsfrist oder erheblich lange Verjährungsfrist gesetzt wird?
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich ihre Nachfrage wie folgt:
Das Verjährungsrecht unterscheidet nicht zwischen offenem und "verdecktem" Mangel. § 634 a BGB
n.F. (bzw. auch § 639 BGB
a.F.) gilt somit auch für bei Abnahme nicht erkennbare Mängel.
Etwas anderes gilt nur, wenn der Mangel arglistig verschwiegen wurde. In diesem Fall galt nach altem Recht (bis 2001) eine 30jährige Verjährungsfrist. Diese Verjährungsfrist begann spätestens bei Abnahme oder alternativ evtl. bei Fertigstellung.
Mit Inkrafttreten der Schuldrechtsreform im Jahr 2002 gilt gem. § 634a Abs. 3 BGB
für Fälle des arglistigen Verschweigens aber eine Verjährungsfrist von 3 Jahren. Diese Verjährungsfrist „tritt an Stelle“ der alten Verjährungsfrist und begann gem. Art. 229
§ 6 EGBGB am 01.01.2002 und somit bereits ebenfalls abgelaufen.
Anders wäre der Sachverhalt möglicherweise zu beurteilen, wenn bereits vor dem 01.01.2002 die Verjährung gehemmt oder unterbrochen worden wäre (§§202
ff BGB a.F.). Für eine solche Annahme gibt es aufgrund Ihrer Schilderungen jedoch keinen Anlass.
Ich bedaure, Ihnen keine günstigere Auskunft geben zu können. Hoffe aber trotzdem, Ihnen mit meiner Antwort weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Susann Wipper
Rechtsanwältin