Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 386 ZPO
steht Ihnen nicht zu, da Sie Partei und kein Zeuge sind. Zudem ist zu beachten, dass Sie aufgrund Ihrer Verträge mit der Versicherung verpflichtet sind, zur Sachaufklärung beizutragen. Eine Verweigerung wäre daher eine offene Einladung an die Versicherung, Regress von Ihnen zu fordern.
Sie können allerdings einen Anwalt bevollmächtigen und von diesem die Aufhebung der Ladung beantragen lassen. Die Vorgehensweise ist da relativ einfach: Anwalt beauftragen, Anwalt Antrag auf Aufhebung stellen lassen, Abwarten was das Gericht sagt.
Ihr Bruder hingegen hat ein Zeugnisverweigerungsrecht, er kann es einfach nutzen, in dem er dem Gericht möglichst frühzeitig schriftlich mitteilt, dass er davon Gebrauch macht.
Es gibt keine Fristen, jedoch muß die Verweigerung spätestens während der Verhandlung vor der Zeugenvernahme erfolgen.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Sehr geehrter Herr Weber,
danke für Ihre rasche und ausführliche Antwort.
Zu meiner Absicherung möchte ich noch folgendes nachfragen:
Trifft das Genannte (zu a) auch auf die Aussageverweigerung zu?
Vielen Dank für Ihre Auskunft.
Sehr geehrter Ratsuchender,
Aussageverweigerung ist ein strafrechtlicher Begriff, ich vermute daher, dass Sie sich auf das Aussageverweigerungsrecht in einem Strafprozess beziehen.
In einem Strafprozess haben Sie, wenn Sie Angeklagter sind, ein vollumfassendes Aussageverweigerungsrecht. Ihr Bruder als Verwandter des Angeklagten hat ebenfalls ein vollumfassendes Aussageverweigerungsrecht.
Wenn in der Sache sowohl ein Straf- wie auch ein Zivilverfahren anhängig ist, haben Sie auch im Zivilverfahren das Recht zum Schweigen, da Sie nicht verpflichtet sind, Sachen zu sagen, die gegen Sie verwendet werden können.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt