Unterhaltsanspruch - ist Unterstützung durch Familie/neue Partnerin Einkommen?

20. März 2007 16:13 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Derzeit zahle ich (nach Scheidung) - obwohl ich ein sogenannter "Mangelfall" bin - den gesetzlich mindestens vorgesehenen Kindesunterhalt. Das ist auch OK so für mich, auch wenn es nicht leicht fällt.
Möglich ist es mir auch dadurch, dass ich von meinen Eltern und meiner neuen Lebensgefährtin ein wenig unterstützt werde.
Kann die Gegenseite daraus weitere Ansprüche ableiten, also Forderungen begründen? Wenn meine Lebensgefährtin zum Beispiel einem monatlichen Haushaltszuschuss für Einkäufe zahlt, bestünde dann die Gefahr das dies als mein "Einkommen" gewertet wird und für die Unterhaltsberechnung herangezogen wird (daraus resultierend höherer Kindesunterhalt)?

20. März 2007 | 18:16

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:

Entscheidend für die Anrechnung der freiwilligen Leistungen Dritter ist der Wille des Dritten – beabsichtigt der Dritte gerade auch den Unterhaltsschuldner zu entlasten, sind dessen Zuwendungen als Einkünfte zu behandeln (vgl. BGH FamRZ 1993, S. 417 ). Fehlt ein ausdrücklich geäußerter Zuwendungswille, ist er aus den persönlichen Beziehungen der Beteiligten zu erschließen. Weiterhin sind Zuwendungen dann anzurechnen, wenn es sich um ein verstecktes Entgelt für Leistungen des Empfängers handelt, was insbesondere im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anzunehmen sein wird.

Hinsichtlich der Zuwendungen Ihrer Eltern kann ggf. angenommen werden, dass diese lediglich Sie selbst unterstützen sollen, so dass Ihre Leistungsfähigkeit hierdurch nicht erhöht wird. Soweit Ihnen darüber hinaus Zuwendungen Ihrer nichtehelichen Lebensgefährtin in Form von Leistungen zur Haushaltsführung zufließen, wird allerdings eine Einkommensanrechnung berechtigt sein. Von den Zuwendungen Ihrer Partnerin werden allerdings zuvor die zu der Versorgung des Partners erforderlichen Mehrausgaben in Abzug zu bringen sein. Ist Ihr Einkommen nach Anrechnung der Zuwendungen Ihrer Lebensgefährtin in eine höhere Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle einzuordnen, wird der Kindesunterhalt entsprechend neu zu berechnen sein.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin


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