PKW Pfändung rechtens?

| 30. August 2013 13:53 |
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Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung


Beantwortet von

Wegen nicht bezahlter Umsatzsteuer hat ds Finanzamt meinen PKW am 22.05.2013 gepfändet. Es handelt sich um einen Mercedes, Baujahr 2001.

Die Steuerrückstände betragen 5.300,- Euro. Am 22.06.2013 wurde der Wert des PKW auf 1.700,- Euro geschätzt, dies hat mir das Finanzamt auch schriftlich mitgeteilt.

Bis zum heutugen Tag habe ich keine weiteren Informationen erhalten. Der PKW ist auch noch nicht auf der Internetseite des Zolls, wie in dem Schreiben angekündigt, eingestellt worden.

Meine Fragen sind:

1.) Kann sich das Finanzamt so lange Zeit lassen? Schließlich sind seit der Pfändung des PKW bis heute mehr als 3 Monate vergangen. Mit welcher Begründung soll ich dann ggf. diese Standkosten, die bisher verursacht worden, zahlen?

2.) Nachdem nun der Wert des PKW durch einen Sachverständigen geschätzt und auf 1.700,- Euro taxiert wurde, ist es fraglich, ob im Hinblick auf § 281 Abs.3 AO die Vollstreckungskosten nicht höher sind als der zu erwartende Erlös. Dazu wäre es interessant zu wissen, wie hoch die Kosten der Versteigerung inklusive der Standgebühren denn eigentlich sind? Bisher sind für das Gutachten gemäß Schreiben des FA 224,- Euro angefallen. Seit nunmehr knapp 100 Tagen steht der PKW (wo weiß ich nicht genau) beim FA.

Es wäre sehr nett, wenn mir jemand diese Frage beantworten kann.





Einsatz editiert am 30.08.2013 15:23:58

30. August 2013 | 17:20

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1)
Der Pfändungsgläubiger (hier das Finanzamt) ist in der Wahl des Zeitpunkts grundsätzlich frei. Die Zwangsvollstreckung Ihnen gegenüber ist mit der Pfändung und Sicherstellung bereits vollzogen.

Da das Finanzamt eine Behörde ist, muss sie den Verwertungszeitpunkt nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmen. Dies bedeutet, dass das Finanzamt einerseits die Verwertung zeitnah durchführen soll, um einen möglichen Wertverlust zu vermeiden, andererseits aber die Verwertung möglichst kostengünstig durchzuführen hat. Aus diesem Grunde erfolgen Versteigerungen gepfändeter Gegenstände regelmäßig zu fixen Terminen bzw. wenn Gegenstände in einem gewissen Umfang zu verwerten sind. Daher kann erfahrungsgemäß zwischen Pfändung und Verwertung eine Frist von 4 Monaten und mehr vergehen.

Ob die Standgebühren zu zahlen sind, müsste genauer geprüft werden - einen entsprechenden Automatismus gibt es nicht. Eine genauere Aussage hierzu ist aufgrund des pauschal mitgeteilten Sachverhalts leider nicht möglich.

2)
Wenn das Fahrzeug auf einem Gelände des Finanzamts abgestellt ist, ist fraglich, ob überhaupt Standgebühren anfallen. Dies wäre beim Finanzamt zu erfragen. Unabhängig davon ist bei einem Restwert von ca. € 1.700,00 aber zu erwarten, dass der Erlös die Kosten übersteigt , so dass kein Fall des § 281 Abs. 3 AO vorliegt.

3)
Offen gelassen wurde in Ihrer Schilderung die Frage, ob der Pkw ggf. für Ihre Berufstätigkeit benötigt wird. Dann wäre der Pkw unpfändbar und die Pfändung könnte u.U. angegriffen werden.


Bei offen gebliebenen Rückfragen bitte ich Sie, von der kostenlosen Nachfragefunktion Gebrauch zu machen.


Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist

Rückfrage vom Fragesteller 30. August 2013 | 17:39

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

für die Beantwortung meiner Frage bedanke ich mich bei Ihnen. Wo daer PKW genau untergebracht wurde weiß ich nicht. Dies wird sicherlich nicht das Gelände des Finanzamtes sein.

Mir wurde Anfang Juli mitgeteilt, dass der PKW auf der Internetseite des Zolls versteigert werden soll. Bisher wie gesagt, ist noch nichts geschehen.,

Wenn denn nun absehbar ist, dass Standgebühren in erheblichem Umfang entstehen und nach Abzug dieser Kosten ich quasi noch draufzahlen muss, wie verhält es sich dann mit der Verwertung? Wie gesagt wenn es absehbar ist.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. August 2013 | 18:43

Sehr geehrte Ratsuchende,

danke für Ihre Nachfrage.

Ob Standgebühren anfallen, kommt auf die Art der Unterbringung an. Da die Standkosten einen einen Verwertungserlös des Finanzamts schmälern würde, sollte auch das Finanzamt Interesse haben, unnötige Kosten zu vermeiden. Am besten, Sie fragen mal direkt beim Sachbearbeiter nach.

Wie gesagt ist es nicht ungewöhnlich, dass seit der Sicherstellung 3 Monate vergangen sind, ohne dass ein Versteigerungstermin festgesetzt wurde. Sollten aber wider Erwarten aufgrund einer ungerechtfertigten Verzögerung Kosten entstehen, käme ggf. ein Amtshaftungsanspruch in Betracht. Dies gilt übrigens auf in Bezug auf die wahrscheinlich weiterlaufenden Zinsen!

Bewertung des Fragestellers 30. August 2013 | 18:03

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