Sehr verehrte Fragestellerin,
wie weiter zu verfahren ist, hängt davon ab, wer Eigentümer des Fahrzeuges ist. Ist nicht Ihr Schwiegervater, sondern Sie oder Ihr Mann Eigentümer, so können Sie die Herausgabe des Fahrzeuges verlangen, indem Sie gegen den Gläuber die Herausgabe nach § 771 ZPO
verlangen. Im Übrigen sollten Sie dann, um einer Verwertung vor Urteil entgegen zu wirken, die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Gericht beantragen.
Ist der Schwiegervater tatsächlich Eigentümer des Fahrzeuges, benötigt er es aber nicht zur Fortführung seiner Erwerbstätigkeit, ist die Sicherungvollstreckung zunächst wirksam. Verwertet werden darf das FZG aber erst, wenn der Gläubiger Sicherheit geleistet hat. Ihnen und Ihrem Mann stehen hier keine Rechte zur Verfügung, auf die Vollstreckung Einfluss zu nehmen. Kann Ihr Schwiegervater glaubhaft machen, dass er das Fahrzeug zur Fortführung seiner Erwerbstätigkeit benötige, so fiele das FZG unter § 811 ZPO
, wäre damit unpfändbar und vom Gerichtvollzieher herauszugeben, ggf. nach einer Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO
.
Ob Ihr Schwiegervater erreichen kann, dass das Fahrzeug evtl. gegen Inbesitznahme gleich- oder höherwertiger Münzsammlungen herausgegeben wird, ist nicht ausgeschlossen, aber nicht ohne Zustimmung des Gläubigers möglich. Dem GV steht insoweit keine Entscheidungsbefugnis oder Herausgabeverpflichtung zu, wenn der Fall nicht so liegt, dass der Schwiegervater geltend machen könnte, er benötige das Fahrzeug zur Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie nach.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
Diese Antwort ist vom 08.12.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Scholz!
Das Fahrzeug ist momentan noch Bankeigentum....Finanzierung läuft bis 10.2014 über die Santander Bank!
Mein Schwiegervater hat die Finanzierung auf sich laufen, da wir keine bekommen haben.Mußte auch auf ihn angemeldet werden.Voraussetzung der Bank.Mein Schwiegervater ist Rentner und das Fahrzeug hilft mir und meinem Mann im Arbeitsleben.
Der Gläubiger ist das Landratsamt.Wo bekommt man da so eine Verfügung?
Danke schön für die schnelle Antwort.
Sehr verehrte Fragestellerin,
wenn die Bank Eigentümerin ist, hätte die Bank nach § 771 ZPO
vorzugehen. Ihnen und Ihrem Mann fehlt die Aktivlegitimation, da Sie beide nicht Rechtsinhaber sind. Sie könnten aber versuchen, sich von der Bank die Bevollmächtigung zur Prozessführung gegen den Gläubiger zu besorgen. Schon von daher sollte die Bank umgehend vom Pfändungsfall unterrichtet werden.
Da die Eigentumslage ggü. dem Landratsamt noch nicht feststeht und daher die Pfändung noch wirksam ist, werden Sie nichts erreichen können. Sie sind jetzt darauf angewiesen, dass die Bank, die das FZG wohl zur Sicherheit übereignet bekommen hat, tätig wird. Was Sie versuchen können ist, dass Sie Kontakt mit dem LRA aufnehmen und die Sachlage schildern. Dies könne Sie schon durch einen einfachen Anruf bei der Vollstreckungsstelle des LRA tun. Möglicherweise entlässt dann der GV auf Geheiß des LRA das Fahrzeug aus dem Pfandbesitz. Rechtlich gehalten ist das LRA dazu im Moment aber noch nicht.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA