Sehr geehrte(r) Ratsuchend(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer rechtlichen Ersteinschätzung beantworten möchte. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine tiefergehende anwaltliche Prüfung nicht ersetzen kann oder soll.
Da Sie die Daten - offensichtlich mit Billigung des ehemaligen Arbeitgeberts - weiter verarbeitet bzw. bearbeitet haben und dies dem Arbeitgeber bekannt war, sind nach meiner Ansicht die Daten im aktuellen Zustand herauszugeben, damit der Arbeitgeber nahtlos mit der Bearbeitung fortfahren kann. Geben Sie die Daten im ursprünglichen Zustand heraus und kommt es dadurch zu weiteren Verzögerungen in der Fertigstellung, laufen Sie ernsthaft Gefahr, sich zusätzlichen Schadensersatzforderungen auszusetzen.
Sofern durch die verzögerte Bearbeitung Termine versäumt wurden und dem Ex- Arbeitgeber dadurch ein Schaden entstanden ist oder er deswegen von Dritten in Regress genommen wurde, ist es durchaus denkbar, dass gegen Sie Schadensersatzansprüche geltend gemacht wurden. Sofern Sie Fertigstellungstermine fest zugesagt haben oder Endtermine vereinbart wurden, befinden Sie sich womöglich im Verzug, so dass Sie für entstandene Verzugsschäden haftbar wären. Die entstandenen Schäden müsste Ihr ehemaliger Arbeitgeber dem Grunde und der Höhe nach vollständig beweisen können, um von Ihnen einen Schadensersatz verlangen zu können.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort erst einmal weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin
Ändert es auch nichts an Ihrer Einschätzung, dass mein Arbeitsverhältnis längst abgelaufen war und die Weiterbearbeitung der Daten auf freiwilliger Basis passierte?
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für die Nachfrage.
Nein, es ändert nach meiner Auffassung nichts, dass das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist. Entscheidend ist, dass Sie die Daten mit Billigung des ehemaligen Arbeitgebers weiter bearbeitet und die Fertigstellung zugesagt hatten.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin