Terrasseninnenwandfarbe Eternit

17. März 2007 17:27 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Die Mieter unserer EGTW haben eine von außen nur schwer einsehbare Terrasseninnenwand in gelb gestrichen. Nun verlangt Hausverwalter aufgrund der Verordnung aus dem Jahr 1980, dass Farbe nicht verändert werden darf, (und aufgrund der Beschwerde eines Eigentümers), dass die Wand wieder braun gestrichen wird. (Dem Hausverwalter wäre es eigentlich egal - er ist aber verpflichtet, uns aufzufordern)
Leider wurde eine Kunststofffarbe benutzt, die nur durch Anschleifen überstrichen werden kann. Eternitplatten dürfen aber nicht angeschliffen werden, wegen Asbestgefahr. Muss nun ein Fachbetrieb beauftragt werden oder muss eine braune Vorwand installiert werden? Können wir aufgrund der Umwelt- und Gesundheitsgefahr überhaupt gezwungen werden, die Wand wieder zu streichen?
Danke für Ihre Antwort.

17. März 2007 | 18:36

Antwort

von


(219)
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78462 Konstanz
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Web: https://www.kanzlei-plewe.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte.

Zunächst sollte in technischer Hinsicht geklärt werden, wie und mit welchem Kostenaufwand die braune Farbe wieder hergestellt werden kann. Zu diesem Zweck könnte ein Fachbetrieb einen Kostenvoranschlag erstellen, aus dem hervorgeht, ob das Überstreichen dieser Eternitflächen überhaupt möglich und zulässig ist oder welche anderen technischen Möglichkeiten in Betracht kommen und mit welchen Kosten diese verbunden sind.

Wenn die Teilungserklärung oder sonstige bindende Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft vorsehen, dass die Farbe nicht verändert werden darf, dann müssen Sie und Ihr Mieter sich auch daran halten. Die Umwelt - und Gesundheitsgefahr ändert daran nichts, denn es gibt immer Möglichkeiten, die Wand wieder braun zu färben, sei es durch eine Vorwand oder durch eine (extrem kostenaufwändige) Bearbeitung oder Entfernung der Eternitplatten.

Allerdings könnten Sie versuchen, in der nächsten Eigentümerversammlung einen Antrag zu stellen, wonach entweder die Farben aller Terrasseninnenwände im Hause frei gegeben werden oder wonach zumindest die jetzige Farbe an Ihrer Wand bleiben darf. Sie können zur Untermauerung Ihres Anliegens die (vermutlich hohen) Kosten der Beseitigung ansprechen und so an das Verständnis der Eigentümer appellieren.

Nach der beabsichtigten Neufassung des WEG-Rechtes wird in solchen Fällen keine Einstimmigkeit mehr erforderlich sein, so dass der eine Eigentümer überstimmt werden könnte.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben.

Mit freundlichen Grüßen

Karin Plewe
Rechtsanwältin

info@kanzlei-plewe.de


Rechtsanwältin Karin Plewe
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Erbrecht

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