Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Fragestellung sowie Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworten möchte:
zu 1) Nach meinem Dafürhalten haben Sie durch die unterschiedliche Angabe der Widerrufsfrist einen Wettbewerbsverstoß verwirklicht.
Zum einen führen Sie den Verbraucher durch diese Angabe irre. Denn dieser kann nicht einschätzen, ob für ihn nun die einmonatige oder die dreiwöchige Frist gilt.
Auf Grund Ihrer Verpflichtung dem Verbraucher beim Abschluss von Fernabsatzverträgen ein einmonatiges Widerrufsrecht einzuräumen, falls Sie diesen erst nach Vertragsschluss über dessen Widerrufsrecht in Textform belehren, haben Sie, so Sie dem Verbraucher lediglich eine dreiwöchige Widerrufsfrist einräumen, gegenüber einem ordentlich belehrenden Mitbewerber einen Wettbewerbsvorteil, da Sie dann regelmäßig weniger Widerrufe zu erwarten haben. Dies wird auch mit geringeren Kosten verbunden sein.
Zu 2) Um die Wiederholungsgefahr eines weiteren Wettbewerbsvertosses auszuschließen, ist die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich. Das bloße Ändern Ihres Verhaltens - hier das Löschen der falschen Belehrung - ist keinesfalls ausreichend, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen.
So Sie die Unterlassungserklärungen nicht abgeben und auch nicht in anderer Weise auf die Abmahnung reagieren, steht zu erwarten, dass die Gegner eine einstweilige Verfügung gegen Sie erwirken wird.
zu 3) Es gibt verschiedene Möglichkeiten, auf die Abmahnung eines Mitbewerbers zu reagieren. Häufig ist es möglich, sich vergleichsweise zu einigen. Dies bietet sich jedenfalls dann an, wenn sich in den eBay-Angeboten oder dem Internet-Auftritt des Gegners ebenfalls wettbewerbsrechtlich relevante Verstöße befinden. Auf Grund der komplexen Rechtslage und zugehöriger Rechtsprechung ist es nahezu unmöglich beziehungsweise äußerst schwierig, seine eBay-Angebote frei jeglicher Wettbewerbsverstöße zu gestalten. Häufig bieten diese sodann zumindest Raum für eine Gegenabmahnung.
Eventuell kann es sich alternativ anbieten, mit dem gegnerischen Rechtsanwalt über die Höhe seiner Gebühren zu verhandeln.
Bitte sehen Sie es mir nach, dass ohne Kenntnis der Unterlassungserklärung, der Abmahnung und des gerügten Verstoßes ein endgültiger Rat ausgeschlossen ist.
Ich bin allerdings gerne bereit, Ihre weitere Vertretung in der Angelegenheit zu übernehmen.
zu 4) Im Wesentlichen gilt hier das bereits in der Beantwortung zu Frage 3 ausgeführte. Jedenfalls ist es dringend empfehlenswert, auf die Abmahnung zu reagieren.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
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Antwort
vonRechtsanwalt Martin Kämpf
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E-Mail:
Sehr geehrter Herr Kämpf,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Nachfrage:
Ich habe in meinen Auktionen ja - wie gesagt - eine korrekte Belehrung gehabt. Diese korrekte Belehrung ging den Kunden auch postalisch zu.
Ich habe in den Auktionen keinerlei Hinweis auf diese mich-Seite gehabt, sie mit keinem Wort erwähnt.
Ich finde es offensichtlich, dass dies von mir keine böse Absicht war.
Frage:
Ist es von meinem Konkurrenten korrekt, gleich einen Anwalt einzuschlalten und damit Kosten zu verursachen?
Eine einfache eMail von ihm hätte die Sache sofort aus der Welt geschafft. Und wen nicht, kann man ja dann eien anwalt einschalten.
Ich unterschreibe die Erklärung gerne. Aber muss ich unter diesem Aspekt auch Anwaltskosten bezahlen?
DANKE
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Es ehrt Sie, dass sie keine böse Absicht hatten. Dies ist allerdings - wie bereits in meiner ursprünglichen Antwort auf Ihre Frage ausgeführt - irrelevant.
Weiterhin befindet sich (zumindest in den mir bekannten eBay-Angebotsseiten) entgegen Ihrer Darstellung jeweils automatisch ein Link auf die mich-Seite.
Die Einschaltung eines Anwalts durch die Gegenseite ist bereits auf Grund der Komplexität des Wettbewerbsrechts geboten. Diese ist im Übrigen auch üblich.
Ich muss Ihnen nochmals dringend raten, die Unterlassungserklärung ohne Überprüfung des gegnerischen Internet-Auftritts/ der gegnerischen eBay-Angebote nicht zu unterzeichnen. Denn an eine solche Unterlassungserklärung sind sie im Regelfall 30 Jahre lang gebunden. Insbesondere im Hinblick auf das " Damoklesschwert " der drohenden Vertragsstrafe ist dies nicht empfehlenswert und sollte aus diesem Grunde vermieden werden.
Die Anwaltskosten wären von Ihnen zu bezahlen, eventuell könnten diese nach Verhandlungen mit dem Gegner noch reduziert werden.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt