Sehr geehrter Fragesteller,
Vielen Dank für die eingestellte Frage. Diese möchte ich aufgrund ihrer Sachverhaltsangaben und in Ansehung des Einsatzes wie folgt beantworten.
1) V muss also 70% der stillen Reserven aus der Gesellschaft und 100% der stillen Reserven aus seinem Sonderbetriebsvermögen versteuern.
Soweit die stillen Reserven realisiert werden, so kann der erzielte Gewinn nach § 16 Abs. 4 EStG
unter Berücksichtigung eines Freibetrages und mit einer Tarifvergünstigung nach § 34 EStG
gewährt werden. Wird das betriebsnotwendige Sonderbetriebsvermögen jedoch nicht zeitnah veräußert oder unter Auflösung der stillen Reserven in das Privatvermögen überführt, so sind die Voraussetzungen für den Freibetrag noch die Tarifvergünstigung gegeben.
2) Muss S die 70% der aufgedeckten stillen Reserven aufteilen? … und die übernommenen Wirtschaftsgüter entsprechend
Aktivierte „stille" Reserven sind nach deren Offenlegung eben nicht mehr still, sondern gehören zum „normalen" Betriebsvermögen.
Die Reserven sind entsprechend ihrer Quellen den entsprechenden Sachwerten zuzuordnen und in den zugehörigen Sachkonten zu buchen, so dass die Bilanz mit den offengelegten stillen Reserven wieder der Wirklichkeit entspricht.
3) … zusätzliches AfA Potential
Eigentlich nicht! Denn die Bewertung der Sachanlagen, erfolgt immer nur zum Anschaffungswert. Werterhöhungen sind Gewinne beim Verkauf.
4) Wie ermittele ich in der Praxis den Wert dieser stillen Reserven?
Schätzen ist gar nicht so schlecht. Natürlich sollte hier am Mark orientierte Vergleichswerte herangezogen werden, um nicht völlig aus dem Ruder zu laufen und die Reserven zu stark unter bzw. über zu bewerten. Im Grunde gilt: Der Markt macht den Preis und damit den Wert des zu bewertenden Wirtschaftsgutes.
Gern stehe ich Ihnen für Nachfragen zur Verfügung. Bitte nutzen Sie dazu die kostenfrei Nachfragefunktion.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wehle
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Vielen Dank für Ihre Antwort.
Es ist aber richtig, dass nur 70% der stillen Reserven einschließlich Firmenwert aufgedeckt und aufgestockt werden, korrekt? Können Sie mir Rechtsgrundlagen dafür nennen, dass kein zusätzliches AfA-Potenzial möglich ist in meinem konkreten Fall?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Sehr geehrter Fragesteller,
ich danke vielmals für die Nachfrage. Durch die Suche nach der entsprechenden Vorschrift, es handelt sich um § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG
, muss ich die zuvor gemachte Aussage revidieren.
Soweit die Besteuerung der stillen Reserve sichergestellt ist, ist bei der Überführung/Aktivierung der Wert anzusetzen, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt.
Gesetzliche Gewinnermittlungsmethoden sind die EÜR (EStG) und die Bilanz(EStG/HGB). Diese helfen jedoch nicht bei der Bewertung von einzelnen Sachgesamtheiten oder Gegenständen, so dass Angebote von dritte Seite und eigene marktorientierte Schätzungen wieder weit hilfreicher sind. Bitte beachten Sie hierbei das gemilderte Niederstwertprinzip.
Es sind also nur die realisierten/aktivierten der Besteuerung unterworfenen "stillen" Reserven (70 %) den Sachwertkonten zuzuschreiben.
Mit der Besteuerung können diese auf der anderen Seite auch abgeschrieben werden, erhöhen damit die AfA.
Der Umstand, dass S dafür keinen Kaufpreis gezahlt ist, wird durch den Umstand der vorweggenommenen Erbfolge ersetzt.
Gern stehe ich Ihnen auch für weitere Fragen auch außerhalb dieses Portals zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA Wehle
Zum Punkt 3 möchte ich ergänzen...
Gemeint ist, dass Sachanlagen im Anlageverzeichnis als Grundlage für die AfA mit ihren Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten angesetzt werden. Die Bewertung der Sachanlagen in der Rubrik Sachanlagen der Bilanz ist davon unabhängig.
Mit freundlichen Grüßen
RA Wehle