ich habe das Problem, dass ein Versanddienstleister ca. 10 % der quaderförmigen Pakete als nicht förderfähiges Gut eingestuft hat und daher Mehrkosten berechnet.
Die Größe der Verpackung ist 83cm x 17cm x 17cm.( Karton).
Auffallend ist, dass jeden Monat ca. 4-6 Sendungen von diesem Karton nicht förderfähig sind. Im Schnitt werden von diesem Karton ca. 50 Stück pro Monat versandt.
Sind solche Zusatzkosten rechtens und wie lange kann den Rechnungen widersprochen werden.
Wir haben jetzt erst festgestellt, dass der Versanddienstleister dies schon seit 3 Jahren berechnet.
Gibt es da im Recht Verjährungsfristen?
Der Versanddienstleister behauptet, dass nach 6 Monaten( AGB ) die Fristen abgelaufen sind und eine Erstattung nicht mehr möglich ist.
mit freundlichen Grüßen
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AGBAGB Recht
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Gemäß Gesetz verjähren solche Forderungen binnen drei Jahren. Allerdings kann diese Verjährungsfrist in AGB gegenüber Unternehmern durchaus auch auf sechs Monate reduziert werden.
Wenn Sie ein Unternehmer sind, sollten Sie daher genau prüfen, ob die AGB tatsächlich diese Fristverkürzung vorsehen und ob die AGB wirksam in die Kaufverträge einbezogen wurden.
Wenn Sie kein Unternehmer sind, ist die Fristverkürzung unwirksam.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Rückfrage vom Fragesteller17. August 2013 | 14:44
Guten Tag,
ich bin Unternehmer und in den AGB des Versanddienstleisters ist eine solche Fristverkürzung nicht aufgeführt.
Wo sind die Verjährungsfristen im Gesetz geregelt?
mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt17. August 2013 | 15:23
Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn die AGB der Gegenseite eine solche Fristverkürzung nicht vorsieht, ist sie auch nicht gegeben. Es gilt dann die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB
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