Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes und der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworte:
Eine ausgleichspflichtige Schenkung liegt nur dann vor, wenn die Leistung aus dem Vermögen des Erblassers ohne Zusage einer Gegenleistung erfolgt ist. Da in dem von Ihnen geschilderten Fall im Gegenzug für die Zahlung auf den Pflichtteilsanspruch verzichtet worden ist, handelt es sich nicht um Schenkungen, wenn und soweit der Anspruch, auf den Verzichtet worden ist, den Wert des geschenkten Betrages erreicht.
Mit freundlichen Grüßen
S. Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg
Pflichtteilergänzung
14. März 2007 10:13 |
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Erbrecht
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Rechtsanwalt Stephan Bartels
Mein Pflichtteilanspruch (1/16) beträgt ca. 2000 Euro.
An drei weitere Pflichteilberechtigte wurden im Jahre 1999 Zahlungen im Gegenwert von 5000, 10000 und 10000 Euro im Gegenzug auf Pflichtteilsverzicht geleistet.
Ein weitere Zuwendung von 5000 Euro wird wegen Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Annahme pflichteilwirksam.
Frage: Handelt es sich bei diesen, (besonders den meinen Pflichtteil überschreitenden) Summen um ausgleichspflichtige Schenkungen nach 2325 BGB oder im Hinblick auf den Pflichtteilsverzicht um entgeltliche Rechtsgeschäfte?
Trifft nicht Ihr Problem?
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FRAGESTELLER 5. Oktober 2025
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