Sehr geehrte(r) Ratsuchend(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer rechtlichen Ersteinschätzung beantworten möchte. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine tiefergehende anwaltliche Prüfung nicht ersetzen kann oder soll. Durch das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann sich die rechtliche Beurteilung u. U. noch drastisch verändern.
Bei einem Diebstahl einer Ware von ca. 2,00 Euro handelt es sich um einen Diebstahl geringfügiger Sachen, § 248a StPO
, der grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt wird. Allerdings stellen Kauf- und Warenhäuser in aller Regel einen entsprechenden Strafantrag, so dass Sie davon ausgehen können, dass ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet wird.
Sie werden daher sicherlich in absehbarer Zeit zur Beschuldigtenvernehmung eingeladen und die Ladendetektivin wird von der Polizei höchstwahrscheinlich als Zeugin vernommen werden.
Eine Einstellung des Verfahrens nach § 153 StPO
oder gegen eine Auflage nach § 163a StPO
wird hier aufgrund Ihrer einschlägigen Vorbelastungen wohl kaum noch in Betracht kommen, zumal auch schon in den vorangegangenen Verfahren ein Strafbefehl erlassen wurde.
Wenn Sie bei der Polizei zur Beschuldigtenvernehmung geladen werden, brauchen Sie keinerlei Angaben zu machen außer Ihren Personalien. Sie sollten von dieser Möglichkeit auch unbedingt Gebrauch machen und nichts zur Sache sagen. Also weder die Tat zugeben noch die Tat abstreiten. Das Gericht muss Ihnen die Tat nachweisen und Ihr Schweigen darf Ihnen nicht zum Nachteil oder als indirektes Geständnis ausgelegt werden.
Angaben zur Sache sollten Sie erst machen, wenn Sie durch einen Rechtsanwalt Akteneinsicht haben nehmen lassen.
Das Hauptproblem wird sein, dass die Detektivin bei der Polizei ihre Beobachtungen angeben wird und aussagen wird, dass Sie den Babysauger ausgehändigt haben. Die Aussage ist also deutlich belastend für Sie. Wenn Sie behaupten, Sie hätten nicht gestohlen, die Detektiv aber den Diebstahl beobachtet hat, würde man Ihnen also eher nicht glauben. Ferner wäre eine Lüge, die auffliegt, nicht gerade förderlich für eine möglichst milde Bestrafung.
Da die Detektivin höchstwahrscheinlich den Diebstahl bezeugen kann und wird, ist erst einmal davon auszugehen, dass es entweder zur Anklageerhebung mit einem Urteil kommt oder aber wieder ein Strafbefehl gegen Sie erlassen wird, wobei die Strafe wahrscheinlich höher ausfallen wird als beim letzten Mal.
Eine Entschuldigung, dass Sie die Packung geöffnet haben, sollten Sie ebenfalls besser nicht abgeben. Hier besteht die Gefahr, dass Sie mit der Entschuldigung versehentlich auch den Ladendiebstahl zugeben oder die Entschuldigung zumindest so ausgelegt werden könnte.
Wie gesagt, sollten Sie vorläufig keine Aussage bei der Polizei machen. Darüber hinaus sollten Sie einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Akteneinsicht beauftragen. Nach der Akteneinsicht kann dann besprochen werden, ob eine Aussage oder sogar ein Geständnis sinnvoll ist. Aufgrund der bestehenden Vorbelastungen sollten Sie sich ggf. auch vor Gericht anwaltlich vertreten lassen.
Gern können Sie sich dazu auch an meine Kanzlei wenden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick verschaffen.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin
Ladendiebstahl zum 3.mal
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Strafrecht
Beantwortet von
Rechtsanwältin Silke Jacobi
Zusammenfassung
Bei wiederholter Begehung eines Ladendiebstahls droht u. U. auch bei der Entwendung nur geringwertiger Sachen eine Verurteilung oder der Erlass eines Strafbefehls.
Bei wiederholter Begehung eines Ladendiebstahls droht u. U. auch bei der Entwendung nur geringwertiger Sachen eine Verurteilung oder der Erlass eines Strafbefehls.
Guten Tag! Habe gerade was unüberlegtes im Marktkauf gemacht. Habe einen Ladendiebstahl begangen. Wert ca. 2 Euro. Habe etwas aus einer Packung rausgenommen und in meine Tasche gesteckt. Mein Problem ist das ich vor 4 Jahren schon mal erwischt wurde Wert20 Euro und vor zwei Jahren Wert 50 Euro. Beide male bekamm ich einen Strafbefehl. Habe im Laden nicht das Formular unterschrieben das ich es zugebe, bei diesem mal. Wie komm ich da jetzt raus, kann ich behaupten ich habe nicht gestohlen? Was erwartet mich? Kann es sein das das eingestellt wird wenn ich sage das es mir leid tut das ich die Packung aufgemacht habe. Das hat die Detektivin ja gesehen. Habe ihr den Babysauger gegeben im Büro. Was kommt auf mich zu?
Diebstahl Diebstahl Ladendiebstahl Euro Wert
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50 €
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20 €
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25 €
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20 €
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32 €
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75 €
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15 €