Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Zunächst der vielleicht wichtigste Ratschlag vorweg: Wenn man beschuldigt wird, eine Straftat begangen zu haben, sollte man keinerlei Aussagen machen und auch keine Fragebögen ausfüllen, sondern direkt einen Rechtsanwalt konsultieren. Der Rechtsanwalt nimmt Einsicht in die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte und an Hand des Inhalts der Akte kann man dann prüfen, wie man sinnvollerweise weiter vorgeht.
Grundsätzlich ist ein Bürger nicht verpflichtet, beispielsweise einer Vorladung zur Polizei Folge zu leisten, wenn ihm eine Straftat vor geworfen wird. Diese Tatsache ist leider weit gehend unbekannt.
2.
Auch aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung kann ich Ihnen nur empfehlen, mit den Unterlagen einen Rechtsanwalt aufzusuchen und mit ihm das weitere Vorgehen abzustimmen.
Was man zweckmäßigerweise unternimmt, hängt vom Inhalt der Ermittlungsakte ab. Aus der Ermittlungsakte kann man beispielsweise ersehen, welche Beweismittel der Staatsanwaltschaft zur Verfügung stehen.
Aus Ihrem Sachverhalt geht nicht hervor, ob Sie den Diebstahl einer geringwertigen Sache eingeräumt haben. Sie sagen lediglich, Sie hätten den Anhörungsbogen ausgefüllt. In dem Anhörungsbogen befindet sich aber auch die Frage, ob der Tatvorwurf eingeräumt werde oder nicht.
Wenn Sie den Tatvorwurf einräumen, kann man eine mögliche Verteidigung nur darauf stützen, dass es sich beispielsweise um einen einmaligen „Ausrutscher" gehandelt habe. Mangels Kenntnis des Sachverhalts und mangels Kenntnis des Inhalts der Ermittlungsakte kann ich Ihnen hier aber keinen konkreten Ratschlag geben, zumal ich noch nicht einmal weiß, ob Sie die Tat zugegeben haben oder nicht.
Ihr Ziel sollte es sein, eine Einstellung in der Hauptverhandlung gemäß § 153 a StPO
zu erreichen. D.h., das Verfahren wird gegen eine Auflage in Form einer Geldbuße, zum Beispiel zu Gunsten einer gemeinnützigen Einrichtung, eingestellt.
Ob das in Ihrem Fall im Rahmen des Möglichen liegt, lässt sich anhand der knappen Schilderung des Sachverhalts nicht beurteilen.
3.
Dass Ihnen noch Trunkenheit im Straßenverkehr vorgeworfen wird, könnte eine Ursache darin haben, dass es sich schlichtweg um ein Versehen des Gerichts handelt.
Wenn Sie allerdings tatsächlich betrunken mit dem Auto gefahren sind und wenn es diesbezüglich schon eine Blutprobe gegeben hat, wäre es denkbar, dass auch diese Sache zur Verhandlung kommt. Allerdings sollte Ihnen in diesem Fall zuvor auch eine Anklageschrift zugestellt worden sein, in der Ihnen die Trunkenheitsfahrt vorgeworfen wird.
So wie Sie den Sachverhalt schildern, enthält er, was die beiden Delikte angeht, einige Merkwürdigkeiten. Umso wichtiger ist es, Einsicht in die Strafakte zu nehmen.
Deshalb nochmals: Vereinbaren Sie einen Termin mit einem Rechtsanwalt, damit dieser noch vor der Hauptverhandlung die Strafakte einsehen und eine Verteidigungstaktik erarbeiten kann.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
15. Mai 2015
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15:16
Antwort
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