Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschenkten. Diese Erklärung sollten Sie aus Gründen der Nachweisbarkeit durch Einschreiben Rückschein oder - über den sichersten Weg - durch einen Gerichtsvollzieher zustellen lassen.
Mit dem Widerruf entfällt der Rechtsgrund der Schenkung und Sie haben einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Beschenkten (vgl. BGHZ 35, 103
/107).
Wenn der Beschenkte im Besitz des Geschenks ist, müssten Sie auf Herausgabe klagen.
Gerichtsstand wäre dann der Wohnsitz des Beschenkten (§ 13 ZPO
).
Nach § 151 Satz 1 BGB
braucht die Annahme eines Vertragsantrags dem Antragenden gegenüber nicht erklärt zu werden, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Eine derartige Verkehrssitte kann im Allgemeinen bei unentgeltlichen Zuwendungen und bei für den Antragsempfänger lediglich vorteilhaften Rechtsgeschäften angenommen werden (vgl. BGH NJW 2004, 287
; BGH NJW 2000, 276
).
Bitte teilen Sie im Rahmen der kostenlosen Nachfrage mit, auf was sich das Schenkungsversprechen konkret bezogen hat, da sonst nicht beurteilt werden kann, ob die Annahme des Schenkungsversprechens Ihnen gegenüber erklärt werden musste.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2006
info@kanzlei-roth.de
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Herr Roth,
Dank für Ihre interessanten Ausführungen.
Bis Ende 2008 befindet sich der Betrag noch als Darlehen in der Firma. Dann erst wird die Schenkung fällig, wobei die Firma direkt an den „Beschenkten“ überweisen würde.
Soweit möglich, möchte ich natürlich verhindern, dass der „Beschenkte“ überhaupt erst in den Besitz des Geldes kommt.
Also müsste im Falle meines Widerrufs der „Beschenkte“ die Schenkung bei mir einklagen. Gerichtsstand wäre damit mein Wohnort?
Im notariell beglaubigten Schenkungsversprechen heisst es nur:
>Herr X verspricht hiermit Frau Y, dieser die in Ziffer 1.2 bezeichnete Restdarlehensforderung zu DM ZZ am 31.12.2008 schenkungsweise abzutreten.
Frau Y nimmt von dem Schenkungsversprechen Kenntnis. Die Annahme des Versprechens geschieht ausserhalb dieser Urkunde.<
D.h. das Schenkungsversprechen wurde ohne Bezugnahme auf irgendetwas abgegeben. Der erste Punkt "Forderung" (1.1 und 1.2) nimmt ausschliesslich Bezug auf das Darlehen.
Mit zunächst einmal bestem Dank
und freundlichen Grüssen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Aufgrund Ihres konkretisierten Vortrags ist aus meiner Sicht ein Fall des § 151 BGB
gegeben und die Annahme braucht Ihnen gegenüber nicht abgegeben zu werden, da es sich für den Antragsempfänger lediglich um eine vorteilhaftes Rechtsgeschäft handelt.
Der Beschenkte müsste in der Tat die Zahlung des Schenkungsbetrages im Wege der Klage durchsetzen, wobei der Gerichtsstand an Ihrem Wohnort läge.
Falls Sie eine weitergehende Interessenwahrnehmung in dieser Angelegenheit wünschen, können Sie mich gern unter meiner E-Mail-Adresse (info@kanzlei-roth.de) kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -