Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Schilderungen gern summarisch wie folgt beantworte.
Eine Unwirksamkeit des genannten Passus wegen Sittenwidrigkeit vermag ich nicht zu erkennen. Daher ist hier zunächst von der wirksamen Vereinbarung eines schuldrechtlichen Vorkaufsrechts auszugehen.
Dieses Recht bedeutet für die damalige Verkäuferin, dass ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, im Falle eines Verkaufs des betreffenden Teileigentums von Ihnen an einen Dritten, eine so genannte Gestaltungserklärung abzugeben. Diese Erklärung führt dann dazu, dass ein Kaufvertrag zwischen ihr (d.h. Ihrer ehemaligen Verkäuferin) und Ihnen zustande kommt.
Es gelten dabei dann grundsätzlich die gleichen vertraglichen Bedingungen wie in dem ursprünglich mit dem Dritten ausgehandelten Vertrag, der dann obsolet ist. Mit anderen Worten kann sie wirksam Ihr Vorkaufsrecht gegenüber Ihnen ausüben, jedoch nicht die vertraglichen Konditionen hierbei diktieren. Diese werden zunächst von Ihnen festgesetzt, natürlich im Einvernehmen mit dem Dritten bzw. direkt mit ihr. Daher können Sie selbstverständlich auch zwischenzeitliche Wertsteigerungen berücksichtigen und den Preis daher angemessen erhöhen.
Abschließend bitte ich zu beachten, dass diese Antwort zwar alle wesentlichen Aspekte des von Ihnen geschilderten Falles umfasst, jedoch daneben Tatsachen relevant sein könnten, die möglicherweise zu einem anderen Ergebnis führen würden. Verbindliche Auskünfte sind daher nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Ich hoffe, Ihnen zunächst weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Tobias Kraft
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr RA Kraft,
danke für die schnelle Beantwortung meiner Frage.
Nachfrage:
Kann ich die Wohnung vermieten? Kann ich eine Miete nach meinen Vorstellungen verlangen?
Danke für die Beantwortung
Die Ratsuchende
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank auch für Ihre Nachfrage.
Sie können die Wohnung vermieten und eine Miete nach Ihren eigenen Vorstellungen hierfür verlangen. Die geschilderte Konstellation und insbesondere das Vorkaufsrecht haben hierauf keinen Einfluss.
Ich hoffe, zu weiterer rechtlicher Klärung beigetragen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Kraft
Rechtsanwalt