Mieter räumt nicht

22. Juli 2013 17:37 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Notarin und Rechtsanwältin Sonja Richter

Wir haben einen Mieter dem wir gekündigt haben und der über seinen Anwalt einen Auszug bis zum 31.7.2013 für möglich gehalten hat. Der Mieter hat mir nun mitgeteilt das er noch keine neue Wohnung gefunden hat. Jetzt werde ich Räumungsklage einreichen weil auch Angriffe verbal und Drohungen an mich erfolgt sind. Der Mieter nutzt zwei Garagen die wir dringend für Lagermöglichkeiten nutzen wiollen da wir Umbauten im Gebäude vornehmen. Der Mieter räumt nicht die Garagen sondern betreibt als Hartz 4 einen kleinen Schrotthandel und lagert den Schrott im Hof ab.

Wir kann ich das Problem kurzfristig lösen? Sind die Garagen sofort kündbar?

Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Leider kann ich Ihrer Darstellung nicht genau entnehmen, ob der Mieter die Garagen berechtigt, also aufgrund eines Mietvertrages nutzt oder ohne Rechtsgrund. Sollte Ihr Mieter keinen Mietvertrag für die Garagen haben und die Garagen insoweit unberechtigt nutzen, haben Sie als Eigentümer gegen ihn einen Anspruch auf Räumung gemäß § 985 BGB . Sie können in dann dazu auffordern, die Garagen unverzüglich zu räumen. Sollte er diese Aufforderung jedoch nicht nachkommen, bleibt Ihnen auch hier nur der entsprechende Klageweg.

Wenn der Mieter die Garagen berechtigterweise, also aufgrund eines Mietvertrages nutzt, muss dieser Vertrag erst einmal gekündigt werden. Möglicherweise ist die Garage auch von dem Wohnungsmietvertrag, der scheinbar bereits gekündigt wurde, mit umfasst. Dann wäre eine weitere Kündigung nicht erforderlich. Sie könnten dann zum Ablauf des Kündigungstermins die Räumung verlangen und bei Weigerung hier eine entsprechende Klage einreichen.

Wenn der Mieter einen gesonderten Mietvertrag über die Garagen besitzt, muss dieser zunächst einmal entsprechend der vertraglich vereinbarten Regelungen gekündigt werden. Wenn es keine vertragliche Kündigungsregelung gibt, kommt § 580 a BGB in Betracht. Sie könnten dann eine Kündigung mit einer Dreimonatsfrist erklären.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Sonja Richter
- Rechtsanwältin -

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