Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Ich gehe davon aus, dass es sich bei der bereits erfolgten mündlichen Verhandlung um einen Gütetermin und anschließenden frühen ersten Termin gehandelt hat, zumindest aber die Angelegenheit nach Abschluss der Verhandlung noch nicht entscheidungsreif war. Daher wird das Gericht nunmehr wahrscheinlich noch einen Haupttermin bzw. Fortsetzungstermin terminieren, ggf. mit Beweisaufnahme. Möglicherweise würde aber auch Termin zur Verkündung beschlossen.
In jedem Fall wird das Gericht Sie bzw. Ihren Anwalt rechtzeitig schriftlich hierüber informieren. Weitere Anwaltskosten entstehen hierdurch nicht, da die Terminsgebühr nur einmal entsteht, auch wenn mehrere mündliche Verhandlungen erfolgen (es sei denn, Sie haben mit Ihrem Anwalt eine abweichende Honorarvereinbarung getroffen).
Ob eine Entscheidung durch den Einzelrichter oder die Kammer erfolgt, hängt davon ab, ob die Voraussetzungen der §§ 348
, 348a ZPO
erfüllt sind, was ohne Kenntnis des konkreten Sachverhalts nicht beurteilt werden kann.
Sie sollten daher zunächst einmal abwarten, bis Sie die schriftliche Bestätigung der mündlichen Auskunft des Gerichts erhalten (z.B. eine entsprechende Ladung zum Termin), und das weitere Vorgehen dann mit Ihrem Anwalt besprechen. Im Übrigen ist es auch durchaus legitim, sich bei weiteren Fragen bezüglich des Verfahrensablauf an den von Ihnen für das Verfahren beauftragten Anwalt zu wenden.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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