Kündigung eines Arbeitnehmers mit besonderem Kündigungsschutz

| 19. Juli 2013 10:25 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren.

Ich habe einen Arbeitnehmer (beschäftigt seit 01.05.13), der vor ca. 3 Wochen als Wahlvorstand (BR-Wahl) tätig war. Am 01.07.2013 wurde das Wahlergebnis bekannt gegeben. Soweit ich weiß, hat der AN jetzt noch nachwirkend besonderen Kündigungsschutz.

Ich habe drei Fehltritte die ich jetzt anmahnen muss.

Angenommen, mir fällt nächste Woche noch ein weiterer Fehltritt auf, so würde ich gerne eine Kündigung anstreben.

Wie ist der Ablauf?
Reicht es wenn ich den BR anhöre und dann die Kündigung ausspreche? Oder muss noch ein Gericht beauftragt werden um den besonderen Kündigungsschutz auszuhebeln? Falls ja, wie ist der Ablauf? Kann ich das selber machen? Unsere Anwälte sind aktuell alle im Urlaub.

Vielen Dank für Ihre Mühe.

19. Juli 2013 | 11:35

Antwort

von


(1245)
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Arbeitnehmer, die Mitglied im Wahlvorstand sind, können nicht ordentlich gekündigt werden gemäß § 15 Abs. 3 BetrVG .

Der Kündigungsschutz gilt von der Bestellung des Wahlvorstands bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses; bezieht sich aber nur auf die ordentliche Kündigung.

Eine außerordentliche Kündigung ist trotzdem möglich. Allerdings gelten auch hier Besonderheiten, da der Betriebsrat zustimmen muss.

Die Schonfrist endet aber auch nicht gleich mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses, sondern wirkt noch nach.

Ab der Bekanntgabe des Wahlergebnisses genießen die Mitglieder im Wahlvorstand für 6 Monate noch Kündigungsschutz.

Sie müssen also den Betriebsrat informieren und dieser muss zustimmen - erst dann kann man außerordentlich kündigen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

Bewertung des Fragestellers 19. Juli 2013 | 11:52

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