Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Arbeitnehmer, die Mitglied im Wahlvorstand sind, können nicht ordentlich gekündigt werden gemäß § 15 Abs. 3 BetrVG
.
Der Kündigungsschutz gilt von der Bestellung des Wahlvorstands bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses; bezieht sich aber nur auf die ordentliche Kündigung.
Eine außerordentliche Kündigung ist trotzdem möglich. Allerdings gelten auch hier Besonderheiten, da der Betriebsrat zustimmen muss.
Die Schonfrist endet aber auch nicht gleich mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses, sondern wirkt noch nach.
Ab der Bekanntgabe des Wahlergebnisses genießen die Mitglieder im Wahlvorstand für 6 Monate noch Kündigungsschutz.
Sie müssen also den Betriebsrat informieren und dieser muss zustimmen - erst dann kann man außerordentlich kündigen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin, Rechtsanwalt
Antwort
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