Sehr geehrter Fragesteller,
anhand des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes sind für Ihren Mitarbeiter nicht anwendbar.
In Ihrem Fall gilt gemäß § 23 Abs.1 Satz 3 KSchG
der Schwellenwert von 10 Mitarbeitern, denn das Arbeitsverhältnis Ihres Mitarbeiters begann nach dem 31.12.2003.
Für die Bestimmung der Mitarbeiterzahl kommt es auf die Betriebsgröße im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung an. Dies sind nach Ihren Angaben 9,5 Mitarbeiter.
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass es für die Berechnung der nach § 23 Abs. 1 KSchG
maßgeblichen Beschäftigtenzahl - ausgehend vom Kündigungszeitpunkt - grundsätzlich eines Rückblicks auf die bisherige personelle Situation und einer Einschätzung der zukünftigen Entwicklung bedarf (BAG Urteil vom 8. 10. 2009 - 2 AZR 654/ 08
mit weiteren Nachweisen).
Wenn jahrelang bis zum Kündigungszeitpunkt die Schwelle von 10 Mitarbeitern durchgehend unterschritten war, führt eine künftige Erhöhung nach dem Kündigungszeitpunkt nicht zu einer regelmäßigen Beschäftigungszahl von mehr als 10.
Etwas anderes könnte sich aber dann ergeben, wenn schon in der Vergangenheit die Betriebsgröße von 10 überschritten war. Dies konnte ich Ihrem Sachverhalt nicht entnehmen.
Darlegungs- und beweisbelastet für die Anwendbarkeit des KSchG ist der Arbeitnehmer.
Im Zweifel sollte der Abschluss eines Aufhebungsvertrags mit dem Arbeitgeber in Erwägung gezogen werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit der Beantwortung der Frage weiterhelfen. Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Diese Antwort ist vom 22.03.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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