Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Selbst eine " weiche " Regelung, also an sich wirksame Klausel, kann durch eine an anderer Stelle des Mietvertrages geregelte sogenannte Endrenovierungsklausel, die eine Renovierungspflicht des Mieters in jedem Fall bei Auszug unabhängig vom Zustand der Wohnung und dem Zeitpunkt der Durchführung der letzten Schönheitsreparaturen vorsieht, infiziert werden, sodass das Klauselwerk insgesamt unwirksam wird ( BGH Urt. 14.05.2003 - VIII ZR 308/02
= NJW 03, 2234
; a.A.noch OLG Hamburg NJW-RR 92, 10
).
Bei der von Ihnen auszugsweise beschriebenen Schönheitsreparaturklausel bleibt bei Vertragsbeendigung der Zeitpunkt der letzten Reparatur unberücksichtigt, sodass davon auszugehen ist, dass Sie vertraglich keine Schönheitsreparaturen schulden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht habe.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Kohberger,
vielen Dank für Ihre Antwort. Diese Regelung innerhalb bestimmter Zeiträume zu renovieren, entbindet mich doch dennoch nicht von dieser Pflicht, auch wenn gesagt wird, der Zustand erlaubt eine Abweichung. Ich habe die Wohnung zwischendurch nicht renoviert, da es absolut nicht nötig war.
Verstehe ich Sie richtig, ich könnte jetzt trotzdem ohne zu renovieren ausziehen, weil der Mietvertrag besagt, ich muß bei Auszug die Wohnung erneut komplett renovieren, egal ob ich bereits vor einem 1/2 Jahr eine Zwischenrenovierung gemacht habe (habe ich ja nicht, nur rein theoretisch).
Lieben Dank
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Sie verstehen mich richtig.
Es kommt nicht darauf an, ob Sie die Wohnung während des Vertrages renoviert haben, zumal Sie zu einer Renovierung nach erster Beurteilung der Sach - und Rechtslage überhaupt nicht verpflichtet waren.
Ich hoffe, Ihre Frage(n) zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt