Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Ohne den gesamten Vertrag und die besprochenen Details bei Vertragsschluss zu kennen, fällt eine Beurteilung schwer. Zumindest angesichts der von Ihnen zitierten Passagen und nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung des Pensionspreises kann aber wohl davon ausgegangen werden, dass ohne ausdrücklich anderslautende Vereinbarung die vereinbarten Leistungen einschließlich Ausmisten und Verbringen der Pferde geschuldet ist. Insofern könnte die Verweigerung des Hofbetreibers tatsächlich als Verletzung seiner vertraglichen Pflichten ausgelegt werden. Im Streitfalle käme es insoweit aber, da hierzu keine eindeutige vertragliche Regelung getroffen wurde, auf die Auslegung durch das entscheidende Gericht an, sodass ein gewisses Prozessrisiko bestehen würde.
Nimmt man eine Vertragsverletzung an, stellt sich die Frage, ob dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen würde. Eine außerordentliche fristlose Kündigung ist möglich, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Hierbei sind die Interessen beider Seiten abzuwägen. Zu berücksichtigen ist in Ihrem Fall, dass auch bei einer ordentlichen Kündigung der Vertrag lediglich einen Monat länger laufen würde und die Vertragsverletzung nur einen Teil der Leistung betreffen würde. Solange durch die Verweigerung keine Gefährdung des Pferdes zu befürchten ist, habe ich daher gewisse Zweifel an der Wirksamkeit einer solchen Kündigung. In jedem Fall sollte der Hofbetreiber vor einer fristlosen Kündigung nachweisbar schriftlich aufgefordert werden, unter Androhung der fristlosen Kündigung oder zumindest einer Minderung des Pensionpreises die Leistungen vertragsgemäß zu erbringen.
Angesichts der unsicheren Rechtslage dürfte es ggf. empfehlenswert sein, eine gütliche Einigung mit dem Hofbetreiber zu erzielen, z.B. ein Preisnachlass von 50% auf den streitigen Monat August.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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