Sehr geehrter Ratsuchender,
die datenschutzrechtliche Problematik ergibt sich aus den §§ 27 ff BDSG
. Da die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen stammen und offenbar auch kein entgegenstehender Wille der Betroffenen erkennbar ist (vgl. § 29 Abs. 3 BDSG
), dürfte Ihr Vorhaben auch ohne Einverständnis der jeweiligen Klinik zulässig sein (vgl. § 33 Abs. 2 Nr. 8 BDSG
).
Nach Möglichkeit sollten Sie auf Vollständigkeit achten, damit es nicht Problem mit nicht erfassten Kliniken gibt, falls Ihr Verzeichnis den Anschein von Vollständigkeit erweckt.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt
Antwort
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