Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Soweit für den Betroffene nicht klar ersichtlich Freigabe erteilt hat, darf dessen Adresse nicht publiziert werden.
Neben der umgehenden Löschungspflicht muss der Homepage-Betreiber auch Schadenersatz zahlen. Vor Gericht mussten sich schon öfters Betreiber verantworten, der auf ihrer Site derartige Informationen zur Verfügung gestellt hatte.
Ein derartiges Verbot wird allgemein auf die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und das Geheimhaltungsinteresse gestützt.
Schließlich stellt die Online-Veröffentlichung von vertraulichen Informationen einen gravierenden Eingriff insbesondere in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar, der auch nicht durch eine Informationsbereitstellung (welche hier vielleicht beabsichtigt war) gerechtfertigt werden könne.
Des weiteren ist u.U. über strafrechtliche Schritte nachzudenken. Eine Aussage hierüber kann erst nach Sichtung aller Informationen getätigt werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen im Rahmen der Erstberatung auf Grund Ihrer Angaben eine erste rechtliche Orientierung geben konnte. Bitte beachten Sie, dass auf Grund von Umständen, die dem Bearbeiter nicht bekannt sind, eine andere rechtliche Beurteilung möglich ist.
Falls Sie weitere juristische Hilfe benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sascha Tawil
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 11.10.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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