Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehmen möchte:
Zunächst ist für die Unterhaltsberechnung von Ihrem Nettogehalt auszugehen. Weiterhin sind Spesen- und Reisekostenzahlungen grundsätzlich unterhaltsrechtlich relevante Einkünfte. Abzuziehen ist der tatsächlich entstandene Mehraufwand an Kosten, hinzugezählt werden müssen die häuslichen Ersparnisse an privaten Lebenshaltungskosten. Die Rechtsprechung bewertet die dem Einkommen hinzuzurechnenden Ersparnisse in der Regel mit 1/3 bis ½ des Nettobetrages (vgl. Hamm NJW 1992, 1369; OLG Frankfurt FamRZ 1994, 1031
). Soweit es sich bei dem von Ihrem Arbeitgeber gezahlten Verpflegungsmehraufwand um eine Nettosumme handelt, wird daher insoweit lediglich ein Betrag in Höhe von EUR 68,- bis EUR 102,- als Einkommen angesehen werden können. Bei Ansatz des Mittelwertes von EUR 85,- errechnet sich ein Nettoeinkommen von EUR 1.338,91.
Von der vorgenannten Summe sind die berufsbedingten Aufwendungen, also insbesondere die berufsbedingten Fahrtkosten abzuziehen. Diese können entweder pauschal mit 5 % des Nettoeinkommens, maximal mit EUR 150,- , angesetzt werden ODER bei höheren Aufwendungen konkret berechnet werden. Nachdem Ihre tatsächlichen Fahrtkosten die Summe von 5 % des Nettoeinkommens bei Weitem übersteigen, werden Sie Ihre Aufwendungen im Einzelnen darlegen und nachweisen müssen. Zwar erfolgt ein Abzug von Fahrtkosten zur Arbeitsstätte mit dem eigenen PKW grundsätzlich nur in Höhe der Fahrkosten öffentlicher Verkehrsmittel. Dies gilt aber dann nicht, wenn deren Benutzung unzumutbar ist. Die Unzumutbarkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel wird sich allein aufgrund Ihrer Arbeitszeiten ergeben. Weiterhin können Sie nach Ihrer Sachverhaltsschilderung auf die ungünstigen Verbindungen der öffentlichen Verkehrsmittel hinweisen. Ist hiernach die Benutzung des Pkw als angemessen anzusehen, wird gem. § 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG
eine Kilometerpauschale von EUR 0,30 für jeden gefahren Kilometer zu berechnen sein. Pro Arbeitstag sind demgemäß EUR 14,40 von Ihrem Einkommen abzugsfähig. Da bei Abrechnung der berufsbedingten Fahrtkosten grundsätzlich kein zusätzlicher Abzug hinsichtlich der Anschaffungskosten stattfindet, werden die monatlichen Darlehensrückzahlungsraten in Höhe von EUR 95,- nicht in Abzug zu bringen sein, zumal Verbindlichkeiten im Rahmen der Berechnung des Kindesunterhalts in der Regel als nachrangig angesehen werden.
Nachdem Sie leider das Alter Ihres Kindes nicht angegeben haben, kann ich keine konkrete Unterhaltsberechnung vornehmen. Rein vorsorglich weise ich weiterhin darauf hin, dass nach Abzug des Kindesunterhalts von Ihrem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen jedenfalls Ihr Selbstbehalt in Höhe von EUR 890,- gewahrt bleiben muss. Da die Berechnung des Anwaltes Ihrer Ehefrau nicht ohne weiteres nachzuvollziehen ist, können Sie mir diese nebst einer Gehaltsabrechnung gerne zwecks Überprüfung an meine email-Adresse übersenden.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
petry-berger@t-online.de
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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