Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung der mitgeteilten Informationen und Ihres Einsatzes wie folgt:
Als Eigentümer der Bäume sind Sie aus öffentlich-rechtlicher Sicht grds. als sog. Zustandsstörer einzuordnen.
Zustandsstörer bedeutet, dass sich aus Ihrer Verantwortlichkeit als Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die Bäume, der auch deren wirtschaftlichen Vorteile nutzen darf, eine Verpflichtung ergibt, von den umgestürzten Bäumen ausgehende Gefahren für die Verkehrssicherheit zu beseitigen.
Die Feuerwehr wäre insoweit auch grds. berechtigt, Ihnen die Kosten für das Entfernen der Baumreste von der Strasse in Rechnung zu stellen.
Aus zivilrechtlicher Sicht besteht eine Beseitigungspflicht dann nicht, wenn das Schadensereignis ausschließlich durch das Wirken von Naturkräften, hier: Sturm Kyrill, ausgelöst wurde und weder auf eine von Ihnen vorgenommene Veränderung des Grundstücks noch auf dessen wirtschaftliche Nutzung zurückzuführen ist.
Dann wäre primär der Baulastträger, also die Gemeinde bzw. Stadt, verpflichtet, die Baumreste zu entfernen, da dieser für die Einhaltung der Verkehrssicherheit Sorge zu tragen hat.
Es gibt aber beispw. Urteile, die eine primäre Inanspruchnahme des privaten Eigentümers nicht beanstanden, vgl. VG Ansbach, Urteil vom 17. Februar 2005, Az.: AN 5 K 04.01895
. Argument hier: Würde die Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers als Zustandsverantwortlicher bei Gefahren, die ausschließlich auf Naturereignisse beruhen, ausgeschlossen, so würde die Zustandsverantwortlichkeit insgesamt weitgehend gegenstandslos werden.
Sollte Ihnen die Beseitigung der Baumreste ohne größere finanzielle oder sonstige Aufwendungen möglich sein, würde ich Ihnen empfehlen, diese selbst vorzunehmen.
Ansonsten können Sie sich, sofern eine Beseitigung von Ihnen verlangt wird, (mit ungewissen Erfolgsaussichten) darauf berufen, dass Sie hierzu nicht verpflichtet sind, weil ein Fall von höherer Gewalt vorlag.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen und stehe Ihnen im Rahmen der Nachfrage sowie zur weiteren Beratung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt
27. Februar 2007
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15:07
Antwort
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