Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Der Zeitpunkt der Bezahlung der gekauften Ware ist rechtlich irrelevant. Bei der Klärung der Frage, ob Sie einen Anspruch auf Übereignung der gekauften Ware haben, ist entscheidend, ob ein rechtswirksamer Kaufvertrag geschlossen wurde.
Ein solcher kommt in der Regel durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zu Stande.
Beim Abschluss eines Kaufvertrages sind dies regelmässig Erklärungen über Ware und Preis derselben. Hierüber haben Sie sich offenbar fernmündlich geeinigt, sodass ich nach erster Beurteilung der Sach - und Rechtslage davon ausgehe, dass Sie einen fälligen Anspruch auf Übereignung der Ware haben.
Setzen Sie dem Verkäufer eine angemessen lange Frist zur Lieferung des Kaufgegenstandes ( Einschreiben mit Rückschein ) und drohen Sie für den Fall der Nichtleistung den Rücktritt vom Kaufvertrag und die Geltendmachung von Schadensersatz an. Wenn keine Lieferung erfolgt, etwa weil der Verkäufer zwischenzeitlich die Ware teurer anderweitig veräußert und übereignet hat, so kommt er in Leistungsverzug.
Wenn Sie dann einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen, so muss der sich im Verzug befindende Verkäufer die erforderlichen Anwaltskosten erstatten.
Ich hoffe Ihnen eine hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Kohberger,
vielen Dank für Ihre rasche Antwort und die wertvollen Informationen. Ich werde Ihren Rat befolgen und den Verkäufer anschreiben. Nun fehlt mir jedoch eine Postadresse unter der ich den Verkäufer erreichen kann. Gibt es die Möglichkeit eBay unter Verweis auf die Sachlage zu einer Herausgabe der Adressdaten zu bewegen oder einen anderen Weg die Adresse in Erfahrung zu bringen?
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für Ihre Nachfrage(n), die ich wie folgt beantworte:
Dass eBay die Daten herausgeben wird, halte ich für unwahrscheinlich. Einen Versuch wäre es wert. Einen Rechtsanspruch gegenüber eBay auf Herausgabe der Adressdaten haben Sie jedoch nicht, zumal Sie mit eBay in der Sache in keinem Vertragsverhältnis stehen.
Ich rate dazu die Telefonnummer zu nutzen, um über die Telekom die Adresse zu erfahren. Ob eine Suche über die Telefonnummer zum Ziel führt ist leider nicht garantiert, da Kunden der Telekom die Möglichkeit nutzen können, sich die Suche der Adresse über eine Telefonnummer zu verbieten. Hier kommt es also darauf an, was der Verkäufer gegenüber der Telekom erklärt hat.
Eine Auskunft könnte auch von der Bank erteilt werden. Allerdings könnte sich diese gegenüber Ihnen unter Umständen auf das Bankgeheimnis berufen. Sie könnten auch Ihre eigene Bank bitten, die Adresse des Zahlungsempfängers zu recherchieren. Ob dies zum Erfolg führt kann jedoch ebenfalls nicht garantiert werden.
Ansonsten bleibt nur noch eine aufwendige Recherche oder die Anfrage beim Einwohnermeldeamt. Gegenüber diesem müssten Sie ein wohl gegebenes rechtliches Interesse an der Auskunft darlegen.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt