Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es bestehen keine Pflichten gegenüber der Exfreundin.
Unterhaltspflichten bestehen nur, wenn man verheiratet war oder als nichteheliche Lebensgemeinschaft gemeinsame Kinder hat.
Beides ist in Ihrem Fall nicht gegeben.
Eine Unterhaltspflicht aufgrund der Krankheit der Exfreundin besteht auch nicht.
Auch ergeben sich keine sonstigen Pflichten aus der Trennung.
Sie können ihr helfen, müssen dies aber nicht machen.
Aus Datenschutzgründen dürfen Sie ihren Arbeitgeber nicht informieren. Nur sie selbst hat das Recht, den Arbeitgeber entsprechend über das Krankheitsbild zu informieren.
Hinsichtlich des gemeinsamen Kontos sollten Sie aber reagieren und eine Trennung veranlassen bzw. ihr die Zugriffsrechte entziehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrike J. Schwerin, Rechtsanwältin
Danke erstmal für die positive Antwort
Wie hätte ich auf den unnormalen weg (zur bank und gemeinsam unterschreiben wäre ja die regel) die möglichkeit die zugriffrechte zu entziehen, was muss vorliegen?
Was kann ich meinerseits im Fall einer Rufschädigung meiner Person im Bekanntenkreis bzw. Auch bei Ihrem Arbeitgeber oder anderen machen, im konkreten meine ich beschudligungen an mich, die in keinster weise der wahrheit entsprechen?
Im klartext heisst das, ich könnte sie zum ausziehen zwingen, wenn sie ihrerseits keine bemühungen zum auszug vornimmt. Den schlüssel darf ich somit auch sofort abnehmen, da es mein eigentum ist.
Vielen dank und ich hoffe das beste auf dem friedlichen weg
Werter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfragen möchte ich gern wie folgt ausführen:
- Wie hätte ich auf den unnormalen weg (zur bank und gemeinsam unterschreiben wäre ja die regel) die möglichkeit die zugriffrechte zu entziehen, was muss vorliegen?
Ohne ihre Zustimmung kann man das Konto nicht einfach deaktivieren.
Sie können aber Zahlungen umleiten und Ihr Geld in Sicherheit bringen.
- Was kann ich meinerseits im Fall einer Rufschädigung meiner Person im Bekanntenkreis bzw. Auch bei Ihrem Arbeitgeber oder anderen machen, im konkreten meine ich beschudligungen an mich, die in keinster weise der wahrheit entsprechen?
Sie können Anzeige erstatten und die Frau auf Unterlassung in Ansprucn nehmen.
- Im klartext heisst das, ich könnte sie zum ausziehen zwingen, wenn sie ihrerseits keine bemühungen zum auszug vornimmt. Den schlüssel darf ich somit auch sofort abnehmen, da es mein eigentum ist.
Sie können sie zum Ausziehen aus der Wohnung zwingen.
Mit freundlichen Grüßen
U.J. Schwerin
Rechtsanwältin