Trennung meiner Freundin mit Borderline

7. Juni 2013 12:16 |
Preis: 68€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Ulrike J. Schwerin

Hallo, folgender Fall:
Ich bin seit ca. einem Jahr mit meiner Freundin zusammen, seit etwa einem halben Jahr haben wir ein gemeinsames Konto. Sie selbst hat die Borderline Persönlichkeitsstörung mit all Ihren Problemen (Liebe und Hass und große Ängste). Wir wohnen seit etwa 10 Monaten zusammen, haben aber noch getrennt angemeldete Wohnsitze (die Wohnung in der wir Wohnen gehört mir, Eigentum). Jetzt hab ich mich getrennt da ich dem psychischen Druck und Beschimpfungen, sowie extremen Simmungsschwankungen und permanente schlechte Simmung nicht mehr standgehalten habe. Daraufhin fiel Ihre psyche in den Keller, spricht sehr schlecht über mich, was ich Ihr alles angetan habe, was natürlich nicht stimmt, usw. Ihr Chef in der Arbeit (sie arbeitet beim Arzt als Helferin) ist natürlich auch schockiert über Ihre psychische Verfassung und gibt auch mir die Schuld, und wollte Sie unterstützen und einen Rechtsanwalt einschalten. Manipulieren können Borderliner ja gut! Er weiss nichts von Ihrer "Borderline Sörung". Sie war auch schon 2x in geschlossener Behandlung vor meiner Zeit.

Jetzt meine Fragen:
Was kann mir passieren? Welche Pflichten habe ich Ihr gegenüber, kann ich Sie quasi auf die Straße stellen (was ich eigentlich nicht will)? Hab ich Unterhaltsverpflichtungen? (Sie sagt, Se hat alles für mich aufgegeben (was zum Teil auch stimmt, z.B. Kein Fernseher mehr/Möbel, aber das hat sie selbst entschieden, kein Dach über dem Kopf und nichts mehr. Kann ich angezeigt werden, wegen was auch immer? Darf ich dem Arbeitgeber von der Borderline Sörung Informieren? Ich glaube Sie würde mir alles anhängen aus Hass... Konkret, welche Rechte und Pflichten habe ich?

-- Einsatz geändert am 07.06.2013 12:25:24

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Es bestehen keine Pflichten gegenüber der Exfreundin.

Unterhaltspflichten bestehen nur, wenn man verheiratet war oder als nichteheliche Lebensgemeinschaft gemeinsame Kinder hat.

Beides ist in Ihrem Fall nicht gegeben.

Eine Unterhaltspflicht aufgrund der Krankheit der Exfreundin besteht auch nicht.

Auch ergeben sich keine sonstigen Pflichten aus der Trennung.

Sie können ihr helfen, müssen dies aber nicht machen.

Aus Datenschutzgründen dürfen Sie ihren Arbeitgeber nicht informieren. Nur sie selbst hat das Recht, den Arbeitgeber entsprechend über das Krankheitsbild zu informieren.

Hinsichtlich des gemeinsamen Kontos sollten Sie aber reagieren und eine Trennung veranlassen bzw. ihr die Zugriffsrechte entziehen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Ulrike J. Schwerin, Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 7. Juni 2013 | 15:01

Danke erstmal für die positive Antwort

Wie hätte ich auf den unnormalen weg (zur bank und gemeinsam unterschreiben wäre ja die regel) die möglichkeit die zugriffrechte zu entziehen, was muss vorliegen?

Was kann ich meinerseits im Fall einer Rufschädigung meiner Person im Bekanntenkreis bzw. Auch bei Ihrem Arbeitgeber oder anderen machen, im konkreten meine ich beschudligungen an mich, die in keinster weise der wahrheit entsprechen?

Im klartext heisst das, ich könnte sie zum ausziehen zwingen, wenn sie ihrerseits keine bemühungen zum auszug vornimmt. Den schlüssel darf ich somit auch sofort abnehmen, da es mein eigentum ist.

Vielen dank und ich hoffe das beste auf dem friedlichen weg

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. Juni 2013 | 12:52

Werter Fragesteller,

zu Ihrer Nachfragen möchte ich gern wie folgt ausführen:

- Wie hätte ich auf den unnormalen weg (zur bank und gemeinsam unterschreiben wäre ja die regel) die möglichkeit die zugriffrechte zu entziehen, was muss vorliegen?

Ohne ihre Zustimmung kann man das Konto nicht einfach deaktivieren.

Sie können aber Zahlungen umleiten und Ihr Geld in Sicherheit bringen.

- Was kann ich meinerseits im Fall einer Rufschädigung meiner Person im Bekanntenkreis bzw. Auch bei Ihrem Arbeitgeber oder anderen machen, im konkreten meine ich beschudligungen an mich, die in keinster weise der wahrheit entsprechen?

Sie können Anzeige erstatten und die Frau auf Unterlassung in Ansprucn nehmen.

- Im klartext heisst das, ich könnte sie zum ausziehen zwingen, wenn sie ihrerseits keine bemühungen zum auszug vornimmt. Den schlüssel darf ich somit auch sofort abnehmen, da es mein eigentum ist.

Sie können sie zum Ausziehen aus der Wohnung zwingen.

Mit freundlichen Grüßen

U.J. Schwerin
Rechtsanwältin

FRAGESTELLER 6. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER