Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Hier kommt es ganz darauf an, um was für Einbauten es sich handelt.
Sind des Einbauten, die fest mit dem Haus verbunden sind und nicht ohne Weiteres - insbesondere nicht ohne einen Substanzeingriff - entfernt werden können, dann sind diese Einbauten fester Bestandteil des Hauses und damit Eigentum des Exmannes, der alleiniger Eigentümer der Immobilie ist.
Handelt es sich hingegen um Einbauten, die nicht derart fest verbunden sind, sodass man sie auch problemlos entfernen kann, dann sind diese nicht zwangsläufig in das Eigentum Ihres Exmannes übergegangen.
Hier muss man dann zunächst darlegen und beweisen, dass es sich tatsächlich um Ihr Eigentum bei diesen Einbauten handelt.
Bestreitet ihr Exmann dies, sind Sie dahingehend belastet, den Nachweis zu erbringen.
Dann ist die mündliche Absprache zwischen Ihnen auch durchaus verbindlich und es besteht ein Anspruch auf Herausgabe.
Problematisch ist dann nur die Beweislage. Ihr Exmann kann eine solche Abrede bestreiten und Sie müssten diese dann beweisen.
Zunächst muss man also die Beschaffenheit der Einbauten in Erinnerung rufen und dann prüfen, in wessen Eigentum diesen rein juristisch stehen.
Davon hängt dann das weitere Vorgehen ab.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 19.02.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Sehr geehrter Herr Schwerin,
besten Dank für Ihre Auskunft. Es handelt sich um verschraubte Einbauten, die durch lösen der Schrauben entfernbar sind ohne Schaden an der Substanz zu hinterlassen - lediglich Bohrlöcher üblicher Dimension.
Als Beweis meines Eigentums habe ich die auf mich lautende Rechnung über den Erwerb der Teile.
Mein Exmann schrieb mir kürzlich folgendes bezüglich der Abmachung, Zitat: "Nur für den Fall, dass ein Käufer keine Verwendung für die Boxen hätte, haben wir eventuell eine Rückgabe in Betracht gezogen". Das ist seine Formulierung, von "eventuell" hatten wir natürlich nichts vereinbart. Diese seine Email liegt mir vor. Einen Käufer gibt es nach zwei Jahren noch immer nicht. Das Eigentum an den eingebauten Pferdeboxen (eher eine Luxusvariante) liegt doch wohl nicht im Ermessen eines imaginären Käufers?
Wie leite ich nun die Übernahme meines Eigentums ein - anwaltlich? Und zu welchen Kosten?
Vielen Dank & beste Grüße!
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Die Rechnungen allein sind kein Eigentumsnachweis, haben aber Indizwirkung.
Sie sollten dann Ihren Exmann schriftlich auffordern, die Einbauten vereinbarungsgemäß herauszugeben.
Setzen Sie ihm dazu eine Frist.
Reagiert er nicht entsprechend sollte man erwägen, anwaltlich und oder gerichtlich vorzugehen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt