Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich muss eine Beschlussanfechtung gemäß § 46 WEG
innerhalb eines Monats seit der Beschlussfassung gerichtlich geltend gemacht werden. Für den Beginn dieser Frist gilt grundsätzlich der Zeitpunkt des Beschlusses, nicht des Protokolls.
Wie Sie selbst richtig ausführen, muss die Beschlussanfechtungsklage innerhalb von zwei Monaten nach Beschlussfassung gemäß § 46 WEG
begründet werden.
Grundsätzlich ordnet das Amtsgericht nach Einreichung der Beschlussanfechtungsklage entweder einen so genannten frühen ersten Termin das schriftliche Vorverfahren an und setzt bei letzterem eine Notfrist zur Verteidigungsanzeige von zwei Wochen. Notfristen können nicht verlängert werden. Sollte die Frist zur Verteidigungsanzeige also erfolglos verstreichen, so wird wahrscheinlich ein Versäumnisurteil im schriftlichen Verfahren erlassen, wenn der Kläger dies bereits in der Beschlussanfechtung beantragt hat.
Erst nach Anzeige der Verteidigungsabsicht kann die Verteidigung begründet werden. Hierfür setzt das Gericht grundsätzlich eine Frist von weiteren zwei Wochen.
Das heißt, Sie werden durch die gerichtliche Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft aufgefordert. Sollte ein solches nicht angeordnet werden, dann kann durchaus ein früher erster Termin anberaumt werden, so dass Sie sogar vor Gericht erscheinen müssen.
Ich würde Ihnen daher ohnehin raten, Ihre Post durch eine Vertrauensperson abholen und durchschauen zu lassen, ob gerichtliche Schriftstücke zugestellt wurden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen bei der Entscheidung hinsichtlich Ihres weiteren Vorgehens behilflich sein. Sollte noch Unklarheiten bestehen, nutzen Sie gerne die einmalige kostenlose Nachfragefunktion, damit ich diese Unklarheiten beseitigen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Pilarski, Rechtsanwalt
29. Mai 2013
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22:36
Antwort
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