Handwerkerrechnung ohne Auftrag

20. Mai 2013 09:32 |
Preis: 40€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Manuel Rambeck

Hallo!
Wir haben folgenden Fall: Wir haben ein Haus vermietet, dort wohnt zur Zeit noch ein älteres Ehepaar, der Schwiegersohn hat einen Heizungs- und Sanitärfachbetrieb.
Vor ein paar Wochen war wohl die Heizung defekt und der Schwiegersohn hat ohne unseren
Auftrag an der Heizung repariert was schon öfter vorkam ohne uns zu informieren und er hat uns immer im nachhinein eine Rechnung geschrieben. Diesmal hat er einen Notbrenner angeschlossen und uns darüber später in Kenntnis gesetzt. Ich bat Ihn uns ein Angebot zukommen zu lassen für die Reparatur. Da das Angebot sehr hoch war und ich noch eine andere Heizungsfirma beauftragen wollte ein Angebot zu machen, haben wir die Reparatur bisher nicht ausführen lassen. Jetzt hat er uns eine Rechnung von ca. 900 € zukommen lassen für die Benutzung des Notbrenners. Können wir dagegen etwas unternehmen, da er uns nicht gesagt hat das er für die Nutzung des Brenners eine Gebühr berechnet?

Sehr geehrte Ratsuchende,

der Handwerker kann von Ihnen die Zahlung einer Vergütung verlangen, wenn wenn zwischen Ihnen und ihm ein Vertrag zustande gekommen ist. Sie selbst haben zwar keinen derartigen Vertrag geschlossen, jedoch könnten die Mieter einen solchen geschlossen haben. Dies würde voraussetzen, dass die Mieter hierzu bevollmächtigt waren. Ich gehe mangels anderer Angaben davon aus, dass eine solche nicht erteilt wurde. Jedoch wird in Ihrem Fall wohl ein Fall der „Duldungsvollmacht", vorliegen, „die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann vorliegt, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt, und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist" (BGH, Urteil v. 10.01.2007, Aktenzeichen: VIII ZR 380/04 ). Sie schreiben, dass es schon öfters vorkam, dass dieser Handwerker von den Mietern beauftragt wurde. Indem Sie dieses Vorgehen akzeptiert haben und die entsprechenden Rechnungen beglichen haben, wurde von Ihnen der Rechtsschein gesetzt, die Mieter seien zu einem solchen Vorgehen bevollmächtigt. Hierauf durfte der Handwerker wohl auch vertrauen.
Was die Höhe der Rechnung betrifft, so gilt § 632 Abs. 2 BGB : Da sich die Mieter und der Handwerker wohl nicht auf eine bestimmte Vergütung geeinigt haben und wohl auch keine „Taxe" besteht, ist die „übliche" Vergütung zu ermitteln.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Sollte etwas unklar geblieben sein, dann zögern Sie bitte nicht die Möglichkeit der Nachfrage zu nutzen.
Über eine (positive) Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Manuel Rambeck

Rechtsanwalt

FRAGESTELLER 5. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER