Sehr geehrter Ratsuchender,
ich gehe davon aus, dass es sich um einen notariellen Ehevertrag handelt.
In diesem Fall haben Sie die Möglichkeit diesen im Wege der Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO
zu ändern.
Sie sind also nicht bis zum 15. Lebensjahr der Tochter an die Verpflichtung zur Zahlung des Ehegattenunterhaltes gebunden.
Bevor Sie diesen Schritt gehen, müssen Sie vorab den Unterhaltsanspruch der Ehefrau unter Berücksichtigung der beiderseitigen Einkommen berechnen lassen.
Diese Berechnung muss vorgenommen werden, um das Prozeßrisiko einzuschätzen. Unter Umständen könnte eine Berechnung ergeben, dass aufgrund Ihres Einkommens und trotz des eheähnlichen Verhältnisses ein Unterhaltsanspruch Ihrer getrenntlebenden Frau - zumindest zur Zeit- in der vereinbarten Höhe besteht.
Ich kann Ihnen daher nur raten ersteinmal den Unterhalt berechnen zu lassen und dann zu entscheiden, ob Sie eine Abänderungsklage anstreben möchten. Das wird insbesondere auch davon abhängen, ob und in welcher Höhe ein Unterhaltsanspurch bestehen würde, denn die Änderung der Verhältnisse, die Sie anstreben, muss wesentlich sein.
Ergibt die Berechnung, dass der von Ihnen gezahlte Unterhalt gar nicht mehr oder nicht mehr in der Höhe gerechtfertigt ist, sollten Sie zunächst die einvernehmliche Regelung mit Ihrer getrenntlebenden Frau anstreben. Dafür könnte die Unterhaltsberechnung als Grundlage dienen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Hallo,
schon mal Danke für die Beantwortung, aber ich habe noch eine Frage:
Meine noch-Frau hat schon seid einem Jahr eine feste, Ehe ähnliche Beziehung zu ihrem neuen Partner.
So weit mir bekannt ist, gibt es Rechtsprechungen die da sagen, das die Unterhaltszahlungen nach der Scheidung eingestellt werden können, wenn die neue Partnerschaft der "Ex" mindestens 2-3 Jahre andauert, da sie dann als gefestigt gillt.
Mein Problem ist aber, das ich ihr eine Unterhaltszahlung in unserem Ehevertrag zugesichert habe, bis unsere Tochter 15 jahre alt ist.
Bin ich daran gebunden ?
Für meine Tochter werde ich selbstverständlich weiter bezahlen.
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie sind an den Vertrag nicht gebunden. Sie können Ihn abändern lassen, nur müssen Sie dieses im Klagewege tun, wenn es sich um einen notariellen Vertrag handelt.
Sie haben Recht, dass eine verfestigte Parnterschaft dazu führen kann, dass kein Unterhalt mehr zu leisten ist.
Die genannten 2-3 Jahre sind aber kein absoluter Zeitrahmen. Auch nach kürzerer Zeit kann die Verfestigung schon angenommen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle