Verjährung eines Anspruches aus einem Titel?

12. Mai 2013 15:55 |
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Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von

Zusammenfassung

Verjährung Vollstreckbaren Titel Neubeginn der Verjährung bei Vollstreckung oder Zahlung.

Es gibt ein rechtskräftiges Urteil vom 28.03.1972 bezogen auf einen Schuldtitel gegen mich, welcher m.E. seit 2003 verjährt ist. Die Anwaltskanzlei des Gläubigers hat 2012 das Mandat niedergelegt, trotzdem betreibt diese weiterhin die Durchsetzung der Forderung, indem ein Inkassobüro hinzugezogen wurde. Der Anwalt ist sowohl von der Kanzlei als auch vom Inkassobüro der Geschäftsführer. Die Beschlüsse des Amtsgerichts in 2013 lassen die Vorladungen zur eidesstattlichen Versicherung (EV) trotz Verjährung weiterhin zu. Meine Einreden der Verjährung und erklärende Gründe werden nicht berücksichtigt.
Die SCHUFA lässt falsche Eingangsdaten zu, trotz diverser Aufklärungen in schriftlicher Form. Gezielte Anfragen werden nur ausweichend beantwortet und die Daten nicht korrigiert.
Was kann ich tun, um den ewigen Kreislauf (1. Vorladung EV, 2. Widerspruch, 3. Amtsgerichtsbeschluss, 4. Neue Vorladung) zu beenden und die SCHUFA zur endgültigen Löschung der falschen Daten zu veranlassen?

12. Mai 2013 | 18:20

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte;

1. Zunächst sollten Sie prüfen, ob innerhalb der 30 jährigen Verjährungsfrist eine wirksame Vollstreckungshandlung erfolgt ist. War dies bis 2002 der Fall, begann die Verjährungsfrist gem. § 212 BGB erneut zu laufen.

Ein Neubeginn der Verjährung kann auch erfolgen, wenn Sie innerhalb der 30 jährigen Verjährungsfrist eine Zahlung geleistet haben. Auch dann begann die Verjährungsfrist gem. § 212 BGB erneut zu laufen. Danach wäre wiederum eine entsprechende Verjährungsfrist nach § 197 BGB in Lauf gesetzt.

2. Sollte die Verjährung tatsächlich eingetreten sein und kein Neubeginn der Verjährung erfolgt sein, müssen Sie gegen weitere Vollstreckungshandlungen Vollstreckungsgegenklage bei dem zuständigen Amtsgericht/Landgericht einreichen. Ist die Verjährung eingetreten, wird die jetzige Vollstreckungshandlung für unzulässig erklärt. Dies hat dann zur Folge, aus auch in Zukunft aus dem Titel nicht mehr vollstreckt werden kann.

Mit dieser Entscheidung können Sie auch bei der Schufa die Löschung des Negativeintrages verlangen.

3. D.h die Unterbindung einer erneuten Vorladung und die Löschung des Schufaeintrages erreichen Sie nur, wenn Sie gegen die Vollstreckungshandlung mittels Vollstreckungsgegenklage vorgehen, da der Anspruch aufgrund der eingetretenen Verjährung nicht mehr durchsetzbar ist (Ausnahme Ziffer1)

Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.

Im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit stehe ich Ihnen weiterhin zur Verfügung.

Mit besten Grüßen


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

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