Insolvenz - Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge

| 21. Januar 2005 00:14 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von

Wie werden die Zuschläge behandelt? Als Erschwerniszulage wie in § 850a Satz 3? Und sind diese somit nicht pfändbar, also dem nettoeinkommen nicht zuzurechnen?

Hintergrund: Bin im Sicherheitsdienst tätig und derzeit fast nur nachts tätig. Zuschläge machen fast 1/3 meines Einkommens aus und werden derzeit voll zum Nettolohn gerechnet, und dementsprechend an den Insolvenzverwalter abgeführt.

Bitte mit Angabe einer Gerichtsentscheidung oder Textstelle damit das Schreiben ans Gericht fertig gemacht werden kann.

-- Einsatz geändert am 21.01.2005 00:31:33

21. Januar 2005 | 06:20

Antwort

von


(163)
Waidmarkt 11
50676 Köln
Tel: 0221-79077052
Web: https://www.anwalt-wille.de
E-Mail:

Sehr geehrte Damen und Herren,

leider wird nicht deutich, wofür Sie die Beantwortung der Frage benötigen. Befinden Sie sich in einem Privatinsolvenzverfahren? Oder pfändet der Insolvenzverwalter aus einem Title gegen Sie?

Falls Sie sich in einem Privatinsolvenzverfahren befinden sind Sie aber verpflichtet alle Gelder abzuführen, die Sie einnehmen, um die Gläubiger zu befriedigen.

Mit freundlichn Grüßen
Klaus WIlle
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Klaus Wille

Rückfrage vom Fragesteller 31. Januar 2005 | 02:19

Ich bin in der Regelinsolvenz, möchte aber etwas mehr von meinem Verdienst haben. Mein Cheff lässt mich sonst in Zukunft weniger arbeiten. Er ist der Meinung, wenn ich schon nachts, sonntags und an Feiertagen arbeite, sollte mir mehr bleiben als dem Kollegen, der nur Tagespforte macht. Meinem Kollegen in der Tagschicht bleibt der gleiche Lohn nach den Abzügen wie mir. Leider haben wir nur einen Vollzeitarbeitsplatz in der Tagschicht. Gibt es da eine Möglichkeit?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 31. Januar 2005 | 19:42

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich sehe da leider keine Möglichkeit.




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Gegen die Ungerechtigkeit in unsere Rechtssprechung kann der Anwalt ja nichts tun. Für mich ist klar, dass ich ab sofort nur noch die notwendigen Stunden arbeiten darf. Dann bleibt mir etwas mehr Freizeit. Selbst schuld die Gläubiger

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Gegen die Ungerechtigkeit in unsere Rechtssprechung kann der Anwalt ja nichts tun. Für mich ist klar, dass ich ab sofort nur noch die notwendigen Stunden arbeiten darf. Dann bleibt mir etwas mehr Freizeit. Selbst schuld die Gläubiger


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