Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Richtig ist, dass Anwaltsgebühren und auch Gerichtsgebühren sich nach dem Gegenstandswert berechnen.
Dieser Gegenstandswert wird vom Gericht festgesetzt und beläuft sich in Angelegenheiten, die den Versorgungsausgleich betreffen und erst nach erfolgter Scheidung behandelt werden, 20 % des dreifachen Nettoeinkommens der Parteien, mindestens aber 1.000.- €, vgl. § 50 FamGKG.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
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Verstehe ich die Antwort so richtig?
Betriebsrente...Netto 1500 Euro x 3= 45oo Euro davon 20% = 900 Euro plus Gerichtsgebühren!
Vielen Dank für Ihre Antwort
Nein, Sie verwechseln Wertfestsetzung mit Zahlbetrag.
(Ihr dreifaches Nettoeinkommen + das dreifache NE Ihres geschiedenen Mannes) geteilt durch 10 ergibt den Wert für die Versorgungsanwartschaft Betriebsrente.
Falls dieser Wert unter 1.000.- € liegen sollte, ist der Wert = 1.000.- €
Nach diesem Wert bestimmen sich die Anwaltsgebühren nach einer Tabelle.
Beispiel:
Bei Wert = 1.000.- € würde sich die Verfahrensgebühr des Anwaltes incl. Nebenkosten und MWSt auf 155.30 € belaufen.
Mit freundlichen Grüßen