Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Jeder Wohnungseigentümer kann einen Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, der dem Gesetz, den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit sich die Regelung hieraus nicht ergibt, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht.
Dieses wäre notfalls auch gerichtlich durchsetzbar oder aber mithilfe eines Anwalts zu versuchen.
Im Einzelnen:
Diese gesetzmäßige Gebrauchsregelung beinhaltet bei verständiger Betrachtung auch die Nutzung für zumutbare Spielmöglichkeiten der in der Anlage wohnenden Kinder.
Auf Ihrem Grundstück dürfen Sie grundsätzlich ein Trampolin nutzen, da es Ihr Sondereigentum ist.
Auf einer Gemeinschaftsfläche wäre jedenfalls eine zumutbare Tür- bzw. Torsicherung zu schaffen, da ansonsten die Gefahr der Haftung bestehen kann - das stimmt schon.
Dieses wäre jedenfalls zu gewährleisten und von Ihnen notfalls zu selbst kostenmäßig zu tragen.
Ist dieses aber erfüllt, dürfte eine derartige Gebrauchsregelung aber rechtlich durchsetzbar sein - nach meiner ersten Einschätzung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt
Antwort
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