Anfahrtskosten für abgebrochenen Abschleppvorgang

| 4. Februar 2007 23:15 |
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Verkehrsrecht


Zusammenfassung

Kann ich gegen die Abschleppkosten vorgehen, die sich auf eine vergebliche Anfahrt beziehen, obwohl weitere Autos neben mir hätten abgeschleppt werden können?

Wenn ein Abschleppwagen gerufen wird, aber Ihr Auto nicht abgeschleppt wird, weil Sie es rechtzeitig entfernt haben, und stattdessen ein anderes Fahrzeug abgeschleppt wird, können die Kosten für die Anfahrt möglicherweise nicht berechnet werden. Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat entschieden, dass es unverhältnismäßig ist, die Anfahrtskosten doppelt zu berechnen, wenn der Abschleppwagen direkt ein anderes Fahrzeug abschleppt.

Sehr geehrte Damen und Herren,
am 8.11.2006 habe ich in Hamburg auf einer anlässlich des Hamburger Domes temporär eingerichteten Sonderparkfläche für Schwerbehinderte geparkt. Bei meinem Wiedereintreffen befand sich ein Strafzettel mit dem Hinweis der bereits erfolgten Aktivierung eines Abschlepunternehmens an der Windschutzscheibe. Um mich herum befanden sich mindestens fünf weitere Fahrzeuge, die den gleichen Strafzettel trugen. Ich habe mein Fahrzeug vor Eintreffen des Abschlepperunternehmers entfernt. Dieser mußte nun aber nicht unverrichteter Dinge wieder abziehen, sondern konnte ohne weiteres ein anderes benachbart parkendes Fahrzeug abschleppen. Trotzdem erhalte ich von der LPV HH folgenden Gebührenbescheid:

"Entstandene Kosten einschl. Anfahrt zum Einsatzort und Verwaltungsaufwendungen: € 119,62"

Kann ich gegen diesen Bescheid zumíndest gegen die Anfahrtskosten vorgehen, da ja die Anfahrt nicht vergebens gewesen ist, sondern sicherlich zum Abschleppen eines meiner falschparkenden "Nachbarn" genutzt wurde?

Vielen Dank!

MfG

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

Das OVG Hamburg hat mit Urteil vom 28. 3. 2000 (Az. 3 Bf 215/98 ) entschieden, dass die Erhebung von Abschleppkosten für einen abgebrochenen Abschleppvorgang unverhältnismäßig ist, wenn in direktem Anschluss an den Abbruch ein unmittelbar benachbartes Fahrzeug abgeschleppt wird.
Soweit also hier trotz Ihres bereits erfolgten Entfernens sofort ein benachbarter PKW abgeschleppt werden konnte und auch nicht für jeden der PKW ein einzelner Abschleppwagen gerufen worden ist, so dass ein Abschleppwagen wegen Ihres Autos „erfolglos“ den Platz angefahren hat, kann ein Widerspruch vor dem Hintergrund der genannten OVG-Entscheidung durchaus Aussicht auf Erfolg haben, da ansonsten die „einfache“ Fahrt des Abschleppwagens doppelt abgerechnet werden würde. Dies wäre allerdings nach dem oben zitierten Urteil unverhältnismäßig.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 7. Februar 2007 | 21:06

Sehr geehrter Herr Schmidt,
vielen Dank für die Antwort.
Wie sieht es nun mit der Beweislast aus?
Eigentlich müssten sich doch die zeitnah ausgleösten Abschleppvorgänge aufgrund der Aufzeichnungen nachvollziehen lassen.
Oder muss ich beweisen, dass dort mehrere zum Abschleppen vorgesehene Fahrzeuge um mein Fahrzeug herum standen?

Vielen Dank.

MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. Februar 2007 | 22:53

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

I. Zunächst ist anzuführen, dass im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, d.h., dass der Sachverhalt von Amts wegen aufgeklärt werden muss.
Allerdings müssen die Parteien die Umstände vortragen, auf die es Ihnen ankommt.
Zudem verbleibt es auch bei der „materiellen Beweislast“, wenn das Gericht einen Umstand nicht aufklären kann.

II. Hier gilt jedenfalls, dass die Behörde beweisen muss, dass die „Voraussetzungen zum Abschleppen“ vorlagen. Dies war sicher grds. der Fall, da Sie zunächst auf dem Schwerbehindertenparkplatz geparkt haben.
Insoweit müssten Sie meiner Ansicht nach beweisen, dass sich um Ihr Fahrzeug herum mehrere andere PKWs befanden, die ebenfalls abgeschleppt werden konnten / abgeschleppt worden sind, nachdem Sie sich bereits mit Ihrem PKW von dort entfernt hatten.

III. Allerdings vermute ich, dass es auf die materielle Beweislast nicht mehr ankommen wird, da sich der Sachverhalt vollständig von Amts wegen aufklären lassen sollte. So müssten z.B. darüber Aufzeichnungen existieren, ob weitere PKWs von der selben Stelle abgeschleppt worden sind oder nicht.

Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt

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