Negativbewertung bei Ebay

| 2. Februar 2007 16:51 |
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Internetauktionen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stefan Steininger

Ich erwarb von einem als privater Verkäufer bei Ebay angemeldeten Händler einen Artikel. Da der mir zugesandte Gegenstand (T-Shirt)erheblich von der Beschreibung (Longsleeve)abwich, sandte ich die Ware zurück mit der Bitte um Rückerstattung des Kaufpreises zzgl. des Portos von 6,- (exklusive das von mir verauslagte Rückporto). Zurücküberwiesen wurde nur der reine Kaufpreis. Ich bewertete die Kaufabwicklung daraufhin als neutral und der Wahrheit entsprechend:
Rücknahme falsch beschriebener Ware o.K., aber keine Portoerstattung
Postwendend erhielt ich eine negative Gegenbewertung:
bewertet ohne Grund ! wir haben die Ware zurückgenommen und Geld erstattet!
Verbunden damit kam von Ebay eine Bitte um Rücknahme der gegenseitig abgegebenen Bewertungen.
Ist hier eine Rücknahme der Bewertung per Gerichtsbeschluß möglich und aussichtsreich?
Erschwerend kommt hier hinzu
1)das der Verkäufer bei Negativbewertungen mit entsprechender Gegenbewertung antwortet und dann versucht über den Antrag auf gegenseitige Rücknahme eine Löschung zu erreichen.
Hier liegen mir die entsprechenden Aussagen diverser Käufer vor.

2) das es sich um eine gewerbsmäßige Tätigkeit handelt und durch das private Profil elementare Käuferrechte ausgeschlossen werden
siehe Beispiel:

http://cgi.ebay.de/Original-LA-MARTINA-langarm-Shirt-BASIC-Gr-XXL-268_W0QQitemZ110086069460QQihZ001QQcategoryZ84536QQrdZ1QQcmdZViewItem

Der gleiche Verkäufer unterhielt bis November letzten Jahres einen weiteren Account bei Ebay als gewerblicher Verkäufer
siehe Beispiel:

http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&item=290049071442

Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten:

Die Rechtsprechung zu den Ebay-Bewertungen ist nicht ganz einheitlich. Man kann jedoch davon ausgehen, dass dem Bewerter ein erhebliche Meinungsfreiheit zugebilligt wird.

Falsche Tatsachenbehauptungen sind immer unterlassungsfähig; Meinungen hingegen nur, wenn Sie als Schähkritik anzusehen sind.

Sicherlich lieht hier ein Grenzfall der Tatsachenbehauptung vor. Für die Formulierung "bei Reklamationen nur unverschämte Antwort, nie wieder" hat die Rechtsprechung eine Meinungsaüßerung angenommen (die allerdings zu unterlassen war).

Allerdings stellt „Echter Unfug ... wohl eine große Kunst, mit mir nicht zufrieden zu sein." nach dem LG Konstanz eine Meinungsäußerung dar, die nicht widerrufsfähig ist.

Letzteres halte ich durchaus für vergleichbar, so dass ich nicht von überwiegenden Erfolgsaussichten zum momentanen Zeitpunkt ausgehen kann.

Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen


Stefan Steininger
Rechtsanwalt

www.anwalt-for-you.de

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Gemessen an den Kosten eines Verfahrens mit ungewissen Anusgang eine gute Investition.
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