Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
I. Nach dem BGB ist unter Werktag nicht auch der Samstag zu verstehen (also nur Mo-Fr), wie aus § 193 BGB
folgt. Grund ist der, dass sich in Wirtschaft und öffentlicher Verwaltung mittlerweile die 5-Tage-Woche durchgesetzt hat.
Nach dem Bundesurlaubsgesetz gilt allerdings:
§ 3 (2)
Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage
sind.
Was in Ihrem Fall also mit „Werktag“ gemeint ist, ist Auslegungsfrage. Da Sie Provision für getätigte Dienstleistungen beanspruchen, würde ich am ehesten darauf abstellen, ob Sie selbst auch am Samstag tätig gewesen sind und/oder ob der Dienstleister (ebenfalls) an einem Samstag arbeitet.
Führt auch diese Auslegung zu keinem „Ergebnis“, so würde ich den Sinn des § 193 BGB
hier vorgehen lassen wollen, da das Bundesurlaubsgesetz in erster Linie für Arbeiter und Angestellte gilt und daher in Ihrem Fall so nicht einschlägig ist.
II. Unabhängig von der Definition des Werktages muss grds. bei jeder einzelnen Provision jeweils der Ablauf der 30-Werktage-Frist abgewartet werden. Beispiel: Was die Auszahlung einer Provision vom 10.01.2007 angeht, so ist diese noch nicht fällig.
Zwar bedarf es hier nach § 286 Abs. 2 Nr. 1
bzw. 2 BGB
nicht unbedingt einer Mahnung, will man Verzug herbeiführen, da sich grds. die Fälligkeit/Leistungszeit nach dem Kalender berechnen lässt.
Allerdings könnte hier das Merkmal „Freigegebene Gutschriften“ Probleme bereiten, soweit nicht vertraglich geregelt ist, wann und worin die „Freigabe“ zu sehen ist. Insoweit würde ich in jedem Fall ausstehende Zahlungen nach Ablauf der benannten Frist nochmals schriftlich anmahnen und eine angemessene Zahlungsfrist bestimmen (ca. 12-14 Tage). In dem Mahnschreiben würde ich ausdrücklich darauf hinweisen, dass eine gerichtliche Geltendmachung nach Nichtzahlung erfolgen wird. Dieser Hinweis ist sinnvoll, da derjenige, der ohne „Vorwarnung“ klagt, zwar das Geld vom Gericht zugesprochen bekommen jedoch trotzdem die Gerichtskosten auferlegt bekommen kann.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
Vielen Dank für ihre schnelle Antwort. Heute ist der 33. Tag seitdem die Gutschrift bestätigt wurde (mit Rechnung Mo-Fr als Werktag). Kann ich in meinem Mahnschreiben dann auch gleich 10,7 % Verzugszinsen für die überfälligen 3 Tage berechnen bzw. verlangen?
Zu dem Problem mit den "Freigegebene Gutschriften": Nach Beantragung werden diese innerhalb 5 Werktagen freigegeben. Meine war am 9.12. freigegeben.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
I. Da Verzug bereits eingetreten ist, können auch ab Verzugseintritt (nach Verstreichen des 30. Werktages) Verzugszinsen verlangt werden.
Der gesetzliche Verzugszinssatz beträgt fünf Prozenpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz (derzeit also 5 + 2,70 Prozent = 7,70 %).
Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (also derzeit 10,7 %.) Da ich davon ausgehe, dass Sie kein Verbraucher sind, würde der Zinssatz (derzeit) in der Tat 10,7 % (Jahreszinsen!) betragen.
II. Da das „Freigabedatum“ klar bestimmt und errechnet werden kann, kann auch der Verzugseintritt jeweils klar berechnet werden. Zu den jeweiligen Folgen s.o.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt