Ferienapartment

29. Januar 2007 16:08 |
Preis: 30€ Historischer Preis
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Guten Tag,

seit einiger Zeit vermiete ich zwei kleine Wohnungen für Hamburg-Gäste.
Als vor ca. einem Jahr eine Anfrage für etwa 8 Übernachtungen (verteilt über ein Jahr) jeweils eine Nacht kam, habe ich diese Anfrage bestätigt. Nun vergaß ich die drei Termine im darauffolgenden Jahr (Januar, Februar und März 2007) einzutragen, ich hatte noch keinen Kalender zur Hand. Dieses Missgeschick fiel mir Ende November 2006 auf. Zu dem Zeitpunkt war die eine Nacht im Januar bereits an andere Gäste für eine längere Zeit vermietet. Die ursprünglichen Gäste habe ich sofort, also ca 2 Monate vor Anreise daraufhingewiesen. Ich habe mich höflichst entschuldigt und ließ Sie frei entscheiden, ob sie den Termin im Februar und März nun auch stornieren wollen.

Daraufhin kam ein sehr böser Brief. Sollte ich Ihnen keine andere Wohnung anbieten können, würden sie ins Hotel gehen und die Mehrkosten für eine Nacht hätte ich zu übernehmen. DH. diese würden sie mir bei den darauffolgenden zwei Übernachtungen vom Preis abziehen.

-- Ich muss dazu sagen, dass ich keine Anzahlung erhebe und diese Gäste also auch nichts im Voraus gezahlt haben. -

Ich bot Ihnen an, ein noch fertigzustellendes Apartment (dass bis zu Ihrem Eintreffen fertig sein sollte) zu nehmen.

Leider wurde das Apartment nicht rechtzeitig fertig. Es fehlte der Kühlschrank und der Fernseher. Insgesamt war es auch kleiner als das ursprünglich gebuchte Apartment. Alles aber sauber und hübsch.

Die Schlüsselübergabe hat meine Mitarbeiterin gemacht, da ich zu dem Zeitpunkt einen wichtigen Termin hatte. Die Gäste waren nicht mit dem Zimmer zufrieden (es fehlte eben der Fernseher sowie der Kühlschrank...) und sie gingen in ein Hotel. (Ich hätte Ihnen in jedem Fall einen niedrigeren Preis angeboten, zufriedene Gäste sind mir schon das Wichtigste.)

Nun meine Frage: Das gebuchte Apartment für eine Nacht hätte 65 Euro inkl. Frühstück gekostet. Ganz sicher war die Hotelübernachtung teurer. Haben die Gäste ein Recht darauf mir diese Mehrkosten in Rechnung zu stellen? Da sie ja noch im Februar und März bei mir je eine Nacht wohnen wollen, haben sie evtl. vor die Mehrkosten dann vom zu zahlenden Betrag abzuziehen.

Kann ich dem zuvorkommen, indem ich diese Übernachtungen storniere? Ist das möglich?

Ehrlich gesagt finde ich das Verhalten dieser Gäste sehr unsympathisch, ich versuche alles um es Ihnen angenehm zu machen. Bislang habe ich noch keine Reaktion von ihnen. Bitte machen Sie mich schlau wie ich ggf. reagieren soll. Herzliche Grüße!

29. Januar 2007 | 16:33

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

da die Überbuchung der Wohnung in Ihren Verantworungsbereich fällt, sind Sie den Gästen zum Schadensersatz verpflichtet. Als Schaden ist der höhere Preis für die Anmietung einer gleichwertigen Ersatzunterkunft zu ersetzen.

Die Gäste waren tatsächlich nicht verpflichtet, das angebotene Ersatzzimmer zu beziehen. Das Ersatzzimmer hatte aufgrund des fehlenden Fernsehers und des fehlenden Kühlschrankes nicht den gleichen Übernachtungsstandard.

Abzuwarten bleibt die Ersatzforderung. Es dürfen keine überzogenen Forderungen gestellt werden. Die Gäste haben eine Pflicht zur Schadensminderungen und können daher nur die Kosten für eine gleichwertige Unterkunft verlangen. Mehrkosten sind aber zu ersetzen, wenn eine gleichwertige Unterkunft nicht kurzfristig zu gleichen Preis zu haben war.

Eine Stornierung der weiteren Buchungen ist einseitig nur dann möglich, wenn Sie ein entsprechendes Rücktrittsrecht vertraglich vereinbart haben. Ein Recht zur Stornierung kann unter Umständen ausnahmsweise noch aus den Handelsbräuchen (umstritten!) hergeleitet werden. Dies allerdings keinesfalls gegenüber Gästen, die als Privatleute bei Ihnen gebucht haben.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen


Matthes
Rechtsanwalt


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