Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten:
Nachdem nach Ihrer Schilderung wohl ein Fall der zwingenden Mitbestimmung verletzt worden ist, dürfte im Hinblick darauf eine Klage zum Arbeitsgericht geboten sein. Dieses ist für derartige Streitigkeiten im Beschluß-Verfahren zuständig (§ 2a ArbGG
).
Ggf. könnte auch die Einigungsstelle nach § 76 BertVG angerufen werden.
Hiermit stehen Ihnen geeignete Maßnahmen zur Hand, um Ihre Rechte durchzusetzen.
Gerne bin ich bereit, Sie in diesem Verfahren weiter zu vertreten.
Ob hier bereits ein Straftatbestand vorliegt, kann nicht gesagt werden. Grundsätzlich könnte ein Ausspähen von Daten (§ 202a StGB
) in Betracht kommen.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
www.anwalt-for-you.de
Vielen Dank erst mal für die Ihre schnelle Beantwortung meiner Frage. Sie zeigen zwei mögliche Vorgehensweisen auf: entweder den Gang zum Arbeitsgericht oder die Einigungsstelle. Die erstgenannte Möglichkeit stellt sich als kostengünstigere Alternative für unseren Betrieb dar (es fallen keine Gerichtskosten und Gebühren an), die Einschaltung der Einigungsstelle ist schon mit recht hohen Kosten verbunden. Welche Möglichkeit halten Sie für die bessere Wahl?
Ab wann kann man unseren GF nach §202a StGB
strafrechtlich belangen ? Ich vermute mal, er muß erst auf frischer Tat ertappt werden. Ein Verdacht reicht wahrscheinlich nicht aus, oder? Mir erscheint solch ein Vorgang als deutlicher Verstoss gegen das Persönlichkeitsrecht.
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Die Einigungsstelle ist zum einen bei der gesetzlichen Fallbeschreibung (z. B. § 91 S. 2 BetrVG
) vorgesehen. Darüber hinaus kann Sie zuständig sein, wenn beide Parteien sie beantragen.
Gibt es keine vorherige Unterwerfung unter den Spruch der Einigungsstelle, bleibt es bei der Unverbindlichkeit des Spruches (§ 76 VI S. 2 BetrVG
).
Daher könnte durchaus die Anrufung des Arbeitsgerichts hier zu bevorzugen sein. Dies sollte aber detailliert noch mal nach Durchsicht aller weiteren Unterlagen besprochen werden.
In strafrechtlicher müsste das Ausspähen der persönlichen Daten versucht oder unmittelbar begonnen sein. Dieser Nachweis dürfte bislang eher nicht zu führen sein.