Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Allein durch den Umstand, dass Sie zusammenziehen, entfällt der Anspruch Ihrer Lebensgefährtin auf nachehelichen Unterhalt nicht. Anders wäre dies bei einer Wiederverheiratung, denn dann würde der Anspruch gegenüber dem Ex-Mann nach § 1586 BGB
entfallen. Die bloße Begründung einer neuen Lebenspartnerschaft reicht hierfür nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht aus (BGH NJW 1980, 124
).
Sollte Ihre Lebensgefährtin neben dem Unterhalt noch weitere Leistungen der ARGE, etwa ALG II, beziehen, würden die Vorschriften über die Bedarfsgemeinschaft zu prüfen sein. Da hinsichtlich des Unterhaltsanspruches die ARGE als bloße Einzugsstelle zu fungieren schein, ändert sich durch das Zusammenziehen insofern nichts. Eine Kürzung des nachehelichen Unterhalts würde einem Abänderungstitel durch das Familiengericht bedürfen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung zu Ihrem Problemkreis vermitteln.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Antwort
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also kann ich ohne Bedenken bei ihr im März einziehen und mich auch offiziell bei ihr anmelden in ihrem Wohnort. Es entstehen also keine Nachteile ?
Im Hinblick auf den Anspruch Ihrer Lebensgefährtin auf nachehelichen Unterhalt vom Ex-Mann entstehen keine Veränderungen.