Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des von Ihnen getätigten Einsatzes sowie der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt:
Grundsätzlich unterliegen Ansprüche der Verjährung, § 194 BGB
. Die regelmäßige Verjährungszeit beträgt entsprechend § 195 BGB
drei Jahre.
Die Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich dann zu laufen, wenn eine Forderung fällig ist.
Hierfür ist eine Rechnung zwar normalerweise keine Voraussetzung. Anders ist es allerdings bei den Stromanbietern.
Diese werden durch die StromGVV dahingehend privilegiert, als das Abschlagszahlungen und Rechnungen frühestens erst zwei Wochen nach deren Zugang fällig werden, § 17 Strom GVV.
Somit können Sie sich nach meinem Dafürhalten nicht auf eine Verjährung der Ansprüche berufen.
Auch dürften die Zahlungsansprüche nicht verwirkt sein.
Denn die Verwirkung würde im vorliegenden Fall wohl am sog. Umstandsmoment scheitern.
Eine Verwirkung setzt nämlich unter anderem voraus, dass der Verpflichtete (Sie) sich auf Grund des Verhaltens des Berechtigten (Stromversorgers) darauf eingerichtet hatte, dass dieser seine Forderung nicht mehr geltend machen werde und deshalb die verspätete Geltendmachung der Forderung als eine unerträgliche Härte im Sinne von Treu und Glauben erscheinen würde.
Dies ist meines Erachtens hier leider nicht der Fall.
Die Stromrechnung werden Sie deshalb wohl bezahlen müssen.
Es tut mir Leid, dass ich Ihnen keine positivere Auskunft geben kann, hoffe aber, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Bitte berücksichtigen Sie hierbei, dass meine Antwort in diesem Forum lediglich eine erste Orientierungshilfe liefern kann. Das persönliche Gespräch mit einem Rechtsanwalt kann hierdurch nicht ersetzt werden.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe mit freundlichen Grüßen aus Mainz
Nino Jakovac
Rechtsanwalt
Hallo Herr Jakovic,
danke für die schnelle Antwort. Jetzt wüsste ich noch gerne,
ob der Stromanbieter den gesamten Verbrauch zu den momentanen Preisen abrechnen kann (so ist es dem Brief zu entnehmen) oder ob jedes Jahr mit den damals geltenden Strompreisen zu berechnen ist?
Danke im Voraus
Sehr geehretr Ratsuchender,
sehr gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Meines Erachtens müssten für die Nachzahlungen die damals gültigen Strompreise zu Grunde gelegt werden.
Ansonsten könnte ein Stromversorger ja jahrelang abwarten, bis die Strompreise steigen um von den Kunden höhere Gebühren in Rechnung zu stellen. Dies wäre unbillig.
Sie müssen also z. B. für 2010 auch nur die damals einschlägigen Strompreise zahlen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weitergeholfen habe und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Nino Jakovac
Rechtsanwalt