Leider ist Ihren Ausführungen nicht zu entnehmen, welcher Art diese Beratung gewesen ist.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt aber nach § 195 BGB
auf jeden Fall drei Jahre.
Somit dürfte die Honorarforderung aus dem Beratungsvertrag noch nicht verjährt sein.
Die Mahnung dürfte für Sie allerdings ohne Rechtswirkung sein. Eine Mahnung macht lediglich dann Sinn, wenn der Gläubiger den Schuldner , der die fällige Forderung nicht begleicht, in Verzug setzen will (§ 286 BGB
).
Solange Sie aber keine Rechnung oder Zahlungsaufstellung erhalten haben und nicht wissen, was Sie überhaupt bezahlen sollen, liegt auch keine fällige Forderung vor, deren Ausgleich angemahnt werden kann.
Die Mahnung selbst kann keinen fälligen Anspruch begründen, wenn sie nicht selbst eine ordnungsgemäße Rechnung enthält. Je nachdem, wie eng die Vertragsbeziehungen waren, kann sich ggf. aus Treu und Glauben eine Pflicht ergeben, auf die Mahnung zu reagieren. Bei einer einmaligen Beratung sehe ich eine solche Pflicht aber nicht.
Sie sollten aber zweckmäßig Folgendes im Auge behalten:
Daß Sie für die in Anspruch genommene Beratung bezahlen müssen, wenn diese nicht unentgeltlich erfolgen sollte, sollte selbstverständlich sein.
Reagieren Sie auf die Mahnung nicht, geht der Gläubiger ggf. den Weg vor Gericht und beantragt einen Mahnbescheid. Dem können Sie zwar widersprechen, so daß dann das streitige Verfahren eingeleitet wird. Spätestens dann wird der Gläubiger aber die Rechnung vorlegen. Ist die Rechnung ordnungsgemäß, können Sie die Klage dann zwar unter Verwahrung gegen die Kosten sofort anerkennen.
Trotzdem trifft Sie dann ein Kostenrisiko, wenn der Gegner vorträgt und unter Beweis stellt, daß er Ihnen die Rechnung schon vor der Mahnung geschickt hat. Dafür ist natürlich der Gläubiger beweispflichtig. Es gibt aber keine Garantie, daß das Gericht Ihrem Vortrag, keine Rechnung erhalten zu haben, folgt, wenn der Gegner möglicherweise einen Zeugen präsentiert, der die Rechnung damals in die Post gegeben oder in den Briefkasten geworfen hat. In diesem Fall haben Sie dann aber nicht nur die Rechnung zu zahlen, sondern werden auch noch mit den Gerichtskosten belastet.
Dieses Risiko sollten Sie vermeiden und den damaligen "Berater" in einem kurzen Schreiben darauf hinweisen, daß Sie keine Rechnung erhalten haben und natürlich Anspruch darauf haben. Dann wird er Ihnen möglicherweise zwar noch vor der Verjährung eine Rechnung schicken. Sie ersparen sich damit aber das Risiko einer unnötigen und möglicherweise kostenträchtigen gerichtlichen Auseinandersetzung.
Ich hoffe Ihnen mit meinem Rat geholfen zu haben.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
A. Schwartmann, Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 31.08.2004 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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31.08.2004
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21:15
Antwort
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