Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des von Ihnen getätigten Mindesteinsatzes (niedrige Detailstufe) sowie der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt:
Sie können die Wohnung grundsätzlich nach Belieben verbilligt an Ihre Nichte vermieten. Um jedoch steuerrechtliche Nachteile für sich selbst zu vermeiden, sollten Sie die Mietmindestgrenze nach dem EStG nicht unterschreiten.
Der Gesetzgeber hat die Mietmindestgrenze auf derzeit 66% der ortsüblichen Vergleichsmiete festgesetzt, § 21 Abs. 2 EStG
.
Wenn Sie die Miete nicht stärker ermäßigen, dürfen Sie die Kosten der Wohnung voll absetzten.
Unterschreiten Sie die Mietmindestgrenze dürfen Sie auch die Kosten für die Wohnung beim Finanzamt nur anteilig absetzten.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Antwort weiterhelfen konnte.
Bitte berücksichtigen Sie, dass meine Antwort lediglich eine erste Orientierungshilfe liefern kann. Das persönliche Gespräch mit einem Rechtsanwalt kann hierdurch nicht ersetzt werden.
Ich wünsche ihnen noch einen schönen Sonntag und verbleibe mit freundlichen Grüßen aus Mainz,
Nino Jakovac
Rechtsanwalt
Mindestmiete ??
24. Februar 2013 08:45 |
Preis:
30€
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Mietrecht, Wohnungseigentum
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Rechtsanwalt Nino Jakovac
Ich möchte meiner Nichte eine Wohnung in meinem Mietshaus vermieten ihr aber die möglichst niedrigste Miete berechnen. Wie hoch ist der Prozentsatz der ortsüblichen Miete, den ich ihr berechnen muss?
Trifft nicht Ihr Problem?
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FRAGESTELLER 6. Oktober 2025
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