WEG - Versammlung

22. Februar 2013 16:05 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

In einer Wohnanlage mit 25 Eigentumswohnungen besitze ich 4 Wohnungen die alle vermietet sind. Für die Angelegenheiten der Vermietung hilft mir eine Bekannte, da ich häufig aus beruflichen Gründen nicht erreichbar bin.
Bei der letzten WEG-Versammlung wollte der Verwalter nicht, dass ich zusammen mit meiner Bekannten teilnehme, da sie ja weder Miteigentümer noch Bevollmächtigte ist. Da diese jedoch über die Gegebenheiten in der Wohnanlage bestens informiert ist, wäre das für mich sehr wichtig gewesen.
Für die nächste WEG-Versammlung werde ich nun meine Bekannte mit 2 meiner 4 Stimmrechte bevollmächtigen, damit sie zusammen mit mir an der WEG-Versammlung teilnehmen und abstimmen kann.
Auf diese Ankündigung hin, lehnt die Verwaltung auch dies ab. Auch wenn ich nur für 2 meiner 4 Wohnungen eine Vollmacht erteile, darf ich selbst nicht mehr an der WEG-Versammlung teilnehmen.
Ist dies richtig?

22. Februar 2013 | 17:25

Antwort

von


(654)
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Web: https://www.kanzlei-scheibeler.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Zunächst sollte in der Teilungserklärung nachgesehen werden, ob dort eine Regelung über die Vertretung von Wohnungseigentümern enthalten ist, die ggf. zu beachten wäre.

Wenn Ihre Bekannte zudem vorher bereits längere Zeit an den Versammlungen beanstandungslos teilgenommen hat, wäre ein Verweis treuwidrig.

Weiterhin wäre zu klären, ob die übrigen Wohnungseigentümer ein Problem damit haben, dass Ihre Bekannte anwesend ist und interne Dinge erfährt. Grundsätzlich ist es nämlich so, dass deren Interna geschützt werden sollen und nicht die des Verwalters. Beantragen Sie vor der nächsten Versammlung als TOP 1 daher die Entscheidung der WEG über die Frage, ob Frau xy als Ihre Beraterin anwesend sein darf. Wenn diese kein Problem damit hat, kann der Verwalter nichts dagegen sagen.

Hat diese ein Problem, hat der Verwalter natürlich Recht, dass eine Vertretungsmöglichkeit nur bei Verhinderung besteht, die ja nicht gegeben ist, wenn Sie gleichzeitig anwesend sind und sich selbst vertreten. Es ist grundsätzlich eine Interessenabwägung vorzunehmen. Wenn Sie an der Versammlung nicht teilnehmen können, weil Sie auf einer Geschäftsreise sind oder in Ihrem lang gebuchten Jahresurlaub, dann können Sie verlangen, dass Ihre Bekannte für Sie teilnimmt. Gleiches wäre der Fall, wenn Sie krank wären. Wenn es um rechtliche Fragen geht, die ggf. auch nur Sie betreffen, etwa Ihren Ausschluss aus der WEG, könnten Sie auch einan Anwalt mitnehmen. Der allgemeine Wissenvorsprung Ihrer Bekannten hingegen dürfte nicht ausreichen, diese mitzunehmen, solange Sie selbst anwesend sind.

Hier bestünde nur noch die Möglichkeit, dass Sie Ihrer Bekannten Eigentum einer Wohnung übertragen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Elke Scheibeler, Rechtsanwältin


Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht

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