Sehr geehrter Fragesteller,
hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:
Wie Sie richtig geschildert haben, besteht bei einer Zugewinngemeinschaft keine gleichberechtigte Teihaberschaft an dem Erwirtschafteten. Die Frage des Zugewinns und eines entsprechenden Anspruchs stellt sich erst, wenn eine Scheidung beabsichtigt ist. Dies ist wohl hier nicht der Fall. Folglich regelt der Gesetzgeber hierzu auch nichts.
Erst wenn der Scheidungantrag gestellt und zugestellt wurde und das Endvermögen berechnet wird, dann sind Luxusausgaben eventuell relevant. Da dann der Ehegatte während der Trennung sein Vermögen beiseite schaffen kann, bestehen Einschränkungen, wenn es sich um Luxusaufwendungen handelt.
Ob es sich um Luxusausgaben handelt, ist Tatfrage, das heißt es hängt von der Höhe ab.
Insbesondere solange Ihre Gattin diese Annehmlichkeiten mitnutzt, besteht insofern ja ihre Zustimmung, so dass sich sich danach - also im Falle einer Scheidung - nicht darauf wird berufen können.
Meiner Meinung nach besteht selbst im Falle einer Scheidung kein Anspruch Ihrer Ehegattin auf einen Ausgleich für Ihre derzeitigen Ausgaben während der Ehezeit.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau Hein,
erstmal Danke für ihre Beratung.
Dennoch bleibt die Frage für mich offen, ob ich Angst muss meiner Frau Ausgaben ,egal in welcher Höhe, ob nur eigens genutzte Luxusausgaben/ höhere Ausgaben, die Sie für "aus dem Fenster geschmissen sieht" zurückzahlen muss. Sie sagen dazu,
"Meiner Meinung nach besteht selbst im Falle einer Scheidung kein Anspruch Ihrer Ehegattin auf einen Ausgleich für Ihre derzeitigen Ausgaben während der Ehezeit. "
Hilft mir nicht wirklich weiter.
Also für die zusammen genutzten Dinge sind wir schon durch und was ist mit den Dingen ,ob luxus oder nicht, die ich für mich (wie oben in meinem Fall kurz geschildert) alleine genutzt habe?
Gibt es da keinen genauen Paragraphen vom Gesetzgeber zu?
Können Sie bitte für mich Nachfragen an höherer Stelle telefonisch oderso um mir eine ,auf meinen Fall, geschnittene passende Antwort zu geben, wäre nicht schlecht, da es mir sehr wichtig ist, die Frage eindeutig gelöst zu bekommen.
Sehr geehrter Fragesteller,
hiermit beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Wie bereits geschrieben, gibt es seitens Ihrer Gattin keine Anspruchsgrundlage, diese Ausgaben während der Ehe, vor der Trennung, im Falle einer Scheidung zu fordern.
Mt freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin