Statt Zwangsversteigerung - Kauf und Schenkung

19. Januar 2007 22:34 |
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Erbrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,

zu folgendem Sachverhalt:

Das bislang von den Eltern bewohnte Haus sollte Zwangsversteigert werden.
Nach einem erfolglosen ersten Versteigerungstermin, stimmt die Bank einem freihändigen Verkauf für 65/100 des Verkehrswertes (255 000 €) zu.
Eines von drei Kindern kauft das Haus für sich, um es selbst zu nutzen. Die Eltern ziehen aus.
Als Schenkung werden notariell 70 000 € eingetragen.

die Frage:

Wie wird die Höhe der Schenkung ermittelt, bzw wie kann die Schenkung möglichst niedrig gehalten werden.

mit freundlichem Gruß

Sehr geehrte Dame,

im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Das Finanzmat bewertet Grund und Boden oft nur mit ca. 50 bis 80 Prozent des tatsächlichen Wertes.
Ich gehe davon aus, dass ein Schenkungsversprechen auf Zahlung in Höhe von 70.000 EUR notariell beurkundet wurde, so dass in diesem Fall der Wert der Schenkung 70.000 EUR betragen würde. Falls ich Sie mißverstanden haben sollte, klären Sie mich bitte auf.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: phermes1@gmx.de

Mit besten Grüßen

RA Hermes

Rückfrage vom Fragesteller 20. Januar 2007 | 10:25

Sehr geehrter Herr Hermes,

das kaufende Kind zahlt 65/100 des Verkehrswertes. Die Differenz zwischen Kaufpreis und VKW beträgt rund 90 000 €. Diese Differenz wird durch eine Schenkung (von 70 000 €) der Eltern an das kaufende Kind ausgeglichen. Für die nunmehr mittellosen Eltern ist mit dem Verkauf kein Vorteil (wie z.B. Wohnrecht oder Pflege o. ä.) verbunden. Auch die beiden Geschwister gehen leer aus.

Hierzu war meine Frage:
(logisch wäre für mich eine Schenkung in Höhe der Differenz zwischen Kaufpreis und VKW (also ca. 90 000 €))
Wie kommt es zu einer Schenkung der Eltern an das Kind in Höhe von nur 70 000 €?

Ich gehe davon aus, dass eine von Ihnen angenommene Fürsorge des Kindes gegenüber seiner Eltern zu dem Missverständnis geführt hat.

Mit freunlichem Gruß

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Januar 2007 | 19:15

Sehr geehrte Dame,

vorliegend handelt es sich um eine gemischte Schenkung. Der ürsprünglich festgestellte Verkehrswert war hier wohl niedriger, wie der mangelnde Erfolg bei der Versteigerung gezeigt hat, so dass der man den Wert der Schenkung mit lediglich 70.000,-- EUR beziffert hat.
Bei gemischten Schenkungen gestaltet sich zB auch die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer schwieriger. Aufgrund der vom Beschenkten erbrachten Gegenleistung entspricht die bei ihm eingetretene schenkungsteuerpflichtige Bereicherung nicht einfach dem Gesamtwert der ihm zugewendeten Vermögensgegenstände. Es ist zu berücksichtigen, dass der Beschenkte im Zusammenhang mit der gemischten Schenkung durch die von ihm erbrachte Gegenleistung auch Vermögenseinbußen hinnehmen musste. Genauso ist aber zu berücksichtigen, dass er die erhaltenen Vermögensgegenstände nicht zu den gleichen Konditionen wie ein beliebiger Dritter, sondern erheblich günstiger erhalten hat.Die Schwester ist Pflichtteilsberechtigte hinsichtlich des Nachlasses der Mutter.
Die Folge ist ferner, dass Schenkungen, die die Eltern in den letzten zehn Jahren vor ihrem Tod Dritten gemacht hat, bei der Berechnung der Höhe des Pflichtteils dem Nachlass wieder hinzugerechnet werden müssen.

Mit besten Grüßen

RA Hermes

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