Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist es zulässig, dass Sie den Musiklehrer quasi als Handelsvertreter beschäftigen, diesem also prozentual an von diesem vermittelen Umsätzen beteiligen.
Es ist aber nicht richtig, dieses "nicht offiziell" zu machen, da es sich um Schwarzgeldzahlungen handelt. Der Musiklehrer würde dies Geld ja nicht beim Finanzamt angeben wollen, so dass es sich um eine Steuerhinterziehung handelt. Sie könnten solche Beträge folglich auch nicht als Betriebsausgaben angeben, da Sie ja auch keine Rechnung erhalten würden, die Ihr Steuerberater für Ihre Buchhaltung akzeptieren würde. Die von dem Musiklehrer vorgeschlagene Vorgehensweise ist somit nicht zulässig.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Elke Scheibeler, Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Zur Klarstellung: Der Saxofonlehrer möchte dies nicht ÖFFENTLICH machen, also der Musikschüler erfährt davon nichts. Der Lehrer ist jedoch einverstanden, eine normale Quittung mit Name u. Adresse zu unterschreiben.
Insofern handelt es sich nicht um Schwarzgeldzahlungen, es ist ihm klar, dass er diese Zahlungen versteuern muss.
Die Fragestellung war nur die, ob diese verdeckten Provisionen im Privatkundengeschäft überhaupt zulässig und damit auch von den Betriebskosten absetzbar wären.
Ich weiß, dass solche verdeckten Provisionen im "geschäftlichen Verkehr" (also bei Verkäufen an Firmen, Behörden) unzulässig sind, habe aber nichts für den privaten Verkehr gefunden.
Habe ich Sie also richtig verstanden, dass solche Provisionen zulässig sind, auch wenn sie verdeckt ausgezahlt werden?
Sehr geehrter Fragesteller,
besten Dank für die Klarstellung.
Es stellt sich in diesem Fall die Frage, ob Sie sich gegenüber dem Kunden ggf. schadenersatzpflichtig machen, weil Sie diesem nicht mitteilen, dass Sie dem Musiklehrer eine Provision bezahlen. Solche Schadenersatzpflichten wurden angenommen z.B. bei Bankgeschäften. Hier wurde insbesondere damit argumentiert, dass dem Kunden die hohen Vertriebskosten, die in den Preis des Produktes mit eingeflossen sind, offen gelegt werden müssen, so dass dieser nicht im Unklaren über die Werthaltigkeit des Produktes gelassen wird. Auch muss dies bei Versicherungsverträgen offen gelegt werden, da die Abschlusskosten die Einzahlungen insbesondere in Renten- und Lebensversicherungen verringern.
Soweit Sie die Musikinstrumente den Kunden zu dem üblichen Marktpreis verkaufen, den sie auch von jemand anderem verlangen würden, sehe ich diese Gefahr nicht. Mit gewissen Vertriebskosten wie etwa auch für Zeitungsanzeigen, Internetwerbung usw. muss jeder Käufer rechnen. Etwas Anderes wäre nur dann der Fall, wenn Sie die Provision auf den Preis der Musikinstrumente aufschlagen und diese somit verteuert verkaufen würden.
Die Frage der steuerlichen Absetzbarkeit verdeckter Provisionen wurde folglich inbesondere bei Versicherungsverträgen diskutiert. Bei Kaufverträgen über Musikinstrumente stellt sich diese Frage nach meiner Kenntnis nicht, zumal sowohl Ihrer Rechnung als auch der Rechnung des Musiklehrers gar nicht zu entnehmen ist, ob der Käufer von der Provision weiß. Vorsorglich sollten Sie hierzu aber noch Ihren Steuerberater fragen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Scheibeler